Besteuerungsverfahren - verbindliche Auskunft
• genau bestimmten,
• noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilt,
wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Eine Bindungswirkung tritt nur ein, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt von dem im Antrag vorgetragenen Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Voraussetzungen
- Schriftform
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Bezeichnung des Antragstellers
(Name, Adresse, Steuernummer) -
Umfassende Darstellung des Sachverhalts
Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Es ist unschädlich, wenn bereits mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde, solange der dem Auskunftsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht wurde und noch anderweitige Dispositionen möglich sind. - Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers
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Ausführliche Darlegung des Rechtsproblems
mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers - Angabe zu Zeitraum und Steuerart
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Formulierung konkreter Rechtsfragen
Es reicht nicht aus, allgemeine Fragen zu den bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts eintretenden steuerlichen Rechtsfragen darzulegen. -
Ausschließlichkeitserklärung
Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde. -
Versicherung des Antragstellers,
dass alle für die Ertelung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
Gebühren
Die Bearbeitung des Antrages ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Die Gebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert (steuerliche Auswirkung). Dieser ist vom Antragsteller darzulegen. Die Erhebung erfolgt auf Basis des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstandswert ist auf maximal 30 Mio. € begrenzt. Beträgt der Gegenstandswert unter 10.000 € wird keine Gebühr erhoben.
Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird eine Zeitgebühr in Höhe von 50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit erhoben. Liegt die Bearbeitungszeit unter zwei Stunden wird keine Gebühr erhoben.
Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Entscheidung über den Antrag kann bis zur Entrichtung der Gebühr zurückgestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig sein würde. Bei Antragstellern für die im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Finanz-behörde zuständig ist und deren Antrag Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) betrifft, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.