Unterhaltsvorschuss beantragen am Standort Jugendamt - Kindschaftsrechtliche Beratung und Vertretung

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Die Dienstleistungen des Jugendamtes Lichtenberg können im Rahmen eines persönlichen Termins erledigt werden.
Es wird jedoch weiterhin empfohlen, Anliegen nach Möglichkeit auf telefonischem, schriftlichem bzw. elektronischem Weg zu übermitteln.

Für Fragen zum Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Beratungen und Beistandschaften zur Klärung der Vaterschaft und Unterhalt sowie zur Erteilung von Bescheinigungen zum alleinigen Sorgerecht (Negativbescheinigung) empfehlen wir anderenfalls eine Terminvereinbarung.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurkundung (z.B. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung) die persönliche Vorsprache voraussetzt und hierfür eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist!
Es wird zur schnelleren Bearbeitung und für Rückfragen empfohlen, Anfragen zu Beurkundungen an folgende E-Mail-Adresse zu richten:


Beurkundungen@lichtenberg.berlin.de

Bitte geben Sie hierbei die gewünschte Beurkundung und den Namen der Mutter oder des Kindes (bei Beurkundungen nach Geburt) im Betreff an. Weitere Hinweise zu Beurkundungen und den notwendigen einzureichenden Unterlagen finden Sie im Merkblatt Hinweise für die Beurkundungen im Jugendamt Lichtenberg von Berlin. Im Regelfall werden Sie die zuständigen Mitarbeiter:innen des Jugendamtes telefonisch zur Terminvereinbarung und für Rückfragen kontaktieren.

Das Merkblatt finden Sie hier auch in den Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch, Kurdisch, Persisch, Russisch, Serbisch, Türkisch, Tygrinia und Vietnamesisch.

Für Terminabsprachen nutzen Sie bitte die Telefonnummern:
(030) 90296-4028 für Beurkundungen und Beistandschaften,
(030) 90296-7011 für Unterhaltsvorschuss,
(030) 90296-5116 für Elterngeld

Die Telefonnummern erreichen Sie Mo., Di., Mi. in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, Do. in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr und Fr. in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Nutzen Sie ggf. auch die Ihnen schon bekannten Rufnummern der jeweiligen Bearbeiter:innen, vorzugsweise außerhalb der u.a. Besuchszeiten wegen dann bestehendem Publikumsverkehr.

Das Familienbüro ist weiterhin für Auskünfte und Unterstützung auf telefonischem und elektronischem Weg für Sie da. (Telefon: (030) 90296-7080).

Weitere wichtige Telefonnummern sowie weitere Informationen und Tipps sind auf der Internetseite des Jugendamtes zu finden.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer von der Hofseite aus (Rückseite des Haupteinganges).

Öffnungszeiten

  • Montag

      keine
  • Dienstag

      09:00-12:00 Uhr
  • Mittwoch

      keine
  • Donnerstag

      15:00-19:00 Uhr
  • Freitag

      keine

Nahverkehr

Bus
  • Bahnhofstraße: 256
Tram
  • Oberseestraße: M5 Gärtnerstraße: M17, 27

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Anträge auf Unterhaltsvorschuss sind persönlich abzugeben.

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Dienstleistungsbeschreibung

Unterhaltsvorschuss beantragen

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesem Fall kann Ihr Kind vom Staat einen Vorschuss gezahlt bekommen.

Voraussetzungen

  • Kind unter 18 Jahren
  • Das Kind lebt bei Ihnen
  • Sie wohnen in Berlin
    Sie und Ihr Kind wohnen in Berlin und sind hier gemeldet.
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine
    Sie sind ledig oder geschieden oder verwitwet oder leben dauerhaft getrennt von Ihrem Ehegatten oder von Ihrer Lebenspartnerin oder von Ihrem Lebenspartner. Dauerhaft getrennt leben Sie auch dann, wenn der Andere für 6 Monate oder länger zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einem Gefängnis ist.
    Sie sind nicht alleinerziehend, wenn Sie und der andere Elternteil das Kind abwechselnd erziehen.
  • Unterhalts-Zahlungen: nur teilweise oder unregelmäßig oder gar nicht
    Ihr Kind bekommt vom anderen Elternteil gar keinen Unterhalt oder nur einen Teil des Unterhalts oder nur unregelmäßig Unterhalt.
    Bei Waisen: Falls Ihr Kind Waisenbezüge erhält, sind diese nicht so hoch wie der Unterhaltsvorschuss.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld (SGB II)
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld (SGB II)
  • Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Bürgergeld (SGB II) beziehen
    Wenn Sie und Ihr Kind Bürgergeld (SGB II) vom Jobcenter beziehen und Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, haben Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (siehe "Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss" unter "Weiterführende Informationen").
    Es ist möglich, dass Ihr Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch weiterhin nur vom Jobcenter sichergestellt wird.
    • Wenn das Jobcenter allerdings davon ausgeht, dass ein Anspruch auf vorrangigen Unterhaltsvorschuss besteht, werden Sie dort zu einer Antragstellung aufgefordert.
    • In jedem Falle erhalten Sie vom Jobcenter Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit (bis tatsächlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in der bisherigen Höhe.
  • Für den Online-Antrag: Online-Ausweisfunktion (eID) (optional)
    Hierfür benötigen Sie:
    • 1. einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und der sechsstelligen PIN
    • 2. ein externes Kartenlesegerät oder ein modernes Smartphone mit Android- oder iOS-Betriebssystem
    • 3. die Software (z.B. die AusweisApp2)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Unterhaltsvorschuss
    Online möglich oder Sie stellen den (Papier-) Antrag schriftlich per Post
    Für den Online-Antrag:
    • Sie können den Antrag vollständig digital einreichen, wenn Sie ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion verwenden. Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen, können Sie den Antrag zwar ebenfalls online einreichen, jedoch müssen Sie am Ende des Antrags eine PDF ausdrucken und diese zusätzlich an die zuständige Behörde postalisch senden.
    • Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen im Format PDF bereit. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 70 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
  • Ergänzende Angaben für Kinder ab 12 Jahre
    (unter "Formulare")
  • Ausweis-Dokument
    zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über Ihren Wohnsitz
    Personalausweis oder Melde-Bescheinigung (Für die Meldebescheinigung entstehen Kosten.)
  • Falls Sie Ausländer sind: Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht
    Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel Ihr Ausweis-Dokument. Falls Sie einem anderen Staat angehören, benötigen Sie einen entsprechenden Aufenthalts-Titel, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis oder eine Aufenthalts-Gestattung.
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Schulbescheinigung des Kindes
    Nachweis für Kinder ab dem 15. Lebensjahr
  • Einkommensnachweis des Kindes
    Nachweis für Kinder ab dem 15. Lebensjahr, wenn der Schulbesuch beendet ist
  • Unterhaltstitel
    Bitte legen Sie jegliche schriftliche Vereinbarung über/Festsetzung von Kindesunterhalt vor. Dazu gehören Urkunden des Jugendamtes, notarielle Urkunden und Vereinbarungen, Gerichtsbeschlüsse und -urteile, aber auch formlose private Niederschriften.
  • Nachweis von Unterhaltsfestlegungen
    zum Beispiel durch gerichtliche Beschlüsse, durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Urkunden des Jugendamtes oder von Notaren
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrente
    zum Beispiel durch Kontoauszüge, Quittungen, Renten-Bescheide oder Mitteilungen über Renten-Anpassungen
  • Bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind: Nachweis über die Vaterschaft
    zum Beispiel durch Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
  • Vor einer Scheidung: Nachweis, dass Sie dauerhaft getrennt leben
    Falls Sie noch mit dem anderen Elternteil verheiratet sind (oder in einer Lebenspartnerschaft mit ihm), benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie dauerhaft getrennt von ihm leben. Das kann zum Beispiel ein anwaltliches Schreiben sein oder eine Bestätigung des Finanzamtes, dass wegen der Trennung Ihre Steuerklasse geändert wurde.
  • Nach der Scheidung: Nachweis über die Scheidung
    Scheidungs-Beschluss oder Nachweis über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Unterhaltsvorschuss-Stelle des Jugendamtes Ihres Bezirkes

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