Erhaltungsverordnungen - städtebauliche Rechtsverordnungen - Bescheide am Standort Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Ein barrierefreier Zugang ist über den Eingang Freiherr-vom-Stein-Straße möglich.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-16:00 Uhr: Geschäftsstelle
  • Dienstag

      09:00-16:00 Uhr: Geschäftsstelle
      09:00-12:00 Uhr: Sachbearbeitung und nach vorheriger Vereinbarung
  • Mittwoch

      09:00-16:00 Uhr: Geschäftsstelle
  • Donnerstag

      09:00-16:00 Uhr: Geschäftsstelle
  • Freitag

      09:00-15:00 Uhr: Geschäftsstelle

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Persönliche Beratungen sind nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Erhaltungsverordnungen - städtebauliche Rechtsverordnungen - Bescheide

Mit dem Instrument der Erhaltungsverordnung ist beabsichtigt, die städtebauliche Eigenart eines Gebietes mit seinen charakteristischen Bauformen und Nutzungsstrukturen zu bewahren.
Bebaute Gebiete, aber auch Einzelgebäude weisen gemäß dem Baugesetzbuch eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie das Ortsbild oder die Stadtgestalt entscheidend prägen.

Durch die Erhaltungsverordnung wird ein gemeindlicher Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen begründet.

Voraussetzungen

  • Erhaltungsverordnung für das Gebiet ist rechtsverbindlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Baugrundstück
    Beschreibung und zeichnerische Darstellung des Vorhabens mit Lageplan, Farb- und Fassadenkonzept
  • Plan der Außenanlagen
  • Unterlagen nach Absprache mit dem Fachbereich Stadtplanung im Stadtentwicklungsamt

Formulare

  • formloser Antrag 2-fach

Gebühren

Gebührenfrei

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • Bescheid im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß der Bauordnung für Berlin - BauOBln.
  • Bei sonstigen verfahrensfreien Vorhaben bestehen keine Fristen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständige Behörden:
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Fachbereich Bauaufsicht/Wohnungsaufsicht des Stadtentwicklungsamtes zuständig.
Bei sonstigen verfahrensfreien Vorhaben ist der Fachbreich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamtes zuständig.

Die Dienstleistung kann im jeweils örtlich zuständigen Fachbereich Stadtplanung bzw. Fachbereich Bauaufsicht/Wohnungsaufsicht des Stadtentwicklungsamtes in Anspruch genommen werden.

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