Erbschaftsteuer - Festsetzung am Standort Finanzamt Schöneberg - Außenstelle -
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- Finanzamt Schöneberg - Außenstelle -
- Sarrazinstr. 4 , 12159 Berlin
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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Bundesplatz: 248
- S-Bahn
-
- Bundesplatz: S41, S42, S46
- U-Bahn
-
- Bundesplatz: U9
Sonstige Hinweise zum Standort
Telefonische ServicezeitenSie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Erbschaftsteuer - Festsetzung
Erbschaften und Schenkungen werden mit Steuern belastet.
Wann entsteht die Steuer?
Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden. Es sind zuzuordnen der:
Steuerklasse I
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbe-schränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Schenker ergibt.
Der Freibetrag beträgt
Daneben gibt es zahlreiche sachliche Freibeträge (§ 13 ErbStG).
Wann entsteht die Steuer?
- Bei Erbschaft grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
- Bei Pflichtteilsanspruch mit der Geltendmachung.
- Bei Schenkung grundsätzlich mit der Ausführung.
- Bei Grundstücksschenkung mit der Auflassung i.S.v. § 925 BGB.
Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden. Es sind zuzuordnen der:
Steuerklasse I
- der Ehegatte,
- der eingetragene Lebenspartner,
- Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder,
- Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- Eltern und Voreltern bei Schenkungen,
- Geschwister und Geschwisterkinder,
- Stiefeltern und Schwiegereltern,
- Schwiegerkinder,
- geschiedene Ehegatten;
- alle übrigen Erwerber.
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbe-schränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Schenker ergibt.
Der Freibetrag beträgt
- 500.000 Euro für den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner,
- 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stief-kinder,
- 200.000 Euro für Enkel und Kinder von Stiefkindern,
- 100.000 Euro für jede andere Person der Steuerklasse I,
- 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse II,
- 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse III.
Daneben gibt es zahlreiche sachliche Freibeträge (§ 13 ErbStG).
Voraussetzungen
-
Erbschaft
- Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge)
- Erwerb durch Vermächtnis
- Erwerb durch geltend gemachten Pflichtteilsanspruch
-
Schenkung
- Jede freigebige Zuwendung/Schenkung
- Abfindung für Erbverzicht
Erforderliche Unterlagen
-
Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung auf Anforderung
- Das Finanzamt kann jeden an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Ist mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, wird es den Beteiligten amtliche Steuererklärungsvordrucke mit der Aufforderung zusenden, die Steuererklärung innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat beim Finanzamt einzureichen.
- Mehrere Erben können eine Steuererklärung gemeinsam abgeben. Sie ist dann allerdings von allen Erben zu unterschreiben.
- Ist in einem Erbfall ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden oder ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Formulare
Gebühren
keine