Einkommensteuer - Erklärung abgeben (Pflichtveranlagung) am Standort Finanzamt Mitte/Tiergarten
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- Finanzamt Mitte/Tiergarten
- Finanzamt Mitte/Tiergarten
- Otto-Braun-Straße 70 , 10178 Berlin
- Tel.: (030) 9024 22-0
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Öffnungszeiten
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geschlossen
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Dienstag
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08:00-14:00 Uhr
-
Mittwoch
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08:00-14:00 Uhr
-
Donnerstag
-
12:00-18:00 Uhr
-
Freitag
-
geschlossen
Hinweise zu Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
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Bus
- Mollstr. / Otto-Braun-Str.: 142, 200
-
S-Bahn
- Alexanderplatz: S3, S5, S7, S9
-
Tram
- Mollstr. / Otto-Braun-Str.: M4, M5, M6, M8
-
U-Bahn
- Alexanderplatz: U2, U5, U8
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Einkommensteuer - Erklärung abgeben (Pflichtveranlagung)
Steuererklärungspflicht
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften Ihr Einkommen besteht und wie hoch Ihr Einkommen ist. Informationen zur freiwilligen Abgabe finden Sie unter "Weiterführende Informationen" zum Punkt "Einkommensteuer – Erklärung freiwillig abgeben (Antragsveranlagung)".
Steuererklärungspflicht bei Bezug von Arbeitslohn
Eine Abgabeverpflichtung besteht immer, wenn
- Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) von mehreren Arbeitgebern nebeneinander bezogen wurde;
- ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde (Ausnahme: Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, Pauschbetrag für Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (bzw. doppelte Beträge bei Zusammenveranlagung);
- die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (bzw. doppelte Beträge bei Zusammenveranlagung);
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und dieser nach den Steuerklassen III/V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen wurde;
- nicht zusammenveranlagte Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung beantragen für einen Freibetrag für die auswärtige Ausbildung eines volljährigen Kindes oder für einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung / Pauschbetrag für Hinterbliebene, der einem gemeinsamen Kind zusteht;
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z. B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat;
- dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld) von mehr als 410 Euro bezogen wurden;
- neben dem Arbeitslohn andere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erzielt wurden.
Besteht Ihr Einkommen nicht aus Arbeitslohn, sondern ausschließlich aus anderen Einkünften als Arbeitslohn, z. B. aus
- Renten,
- Vermietung oder Verpachtung einer Wohnung / eines Grundstücks,
- selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit,
- gewerblicher Tätigkeit,
- landwirtschaftlicher / forstwirtschaftlicher Tätigkeit,
Haben Sie Kapitalerträge erzielt, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, dann müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Eine Abgabepflicht besteht auch, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Abgabefrist
Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (also für 2024 bis zum 31.07.2025).
Das Finanzamt kann Ihnen auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Den Antrag können Sie per Post, Fax, E-Mail oder telefonisch stellen. Bitte machen Sie hierbei folgende Angaben:
- Name,
- Steuernummer oder ID-Nummer,
- betroffenes Jahr,
- gewünschte Frist,
- Begründung.
Sofern die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, kann diese bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf das Folgejahr nachfolgenden Kalenderjahrs eingereicht werden. Hiervon abweichend gilt letztmalig für den Besteuerungszeitraum 2023 noch eine verlängerte Frist bis zum 02.06.2025 und für den Besteuerungszeitraum 2024 eine verlängerte Frist bis zum 30.04.2026, aufgrund der Belastungen durch die Corona-Pandemie.
Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit, die Einkommensteuererklärung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der regulären Abgabefristen vorzeitig anzufordern. -
Zulässige Verfahren der Übermittlung von Steuerklärungen
Die Einkommensteuererklärung können Sie beim Finanzamt elektronisch, per Post oder persönlich abgeben.
Haben Sie Einkünfte aus freiberuflicher, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt, dann müssen Sie die Einkommensteuererklärung authentifiziert elektronisch mit Mein ELSTER übermitteln. Hinweise zum Online-Verfahren finden Sie unter „Erforderliche Unterlagen“. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.
Erforderliche Unterlagen
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Formulare zur Einkommensteuererklärung
Hinweise zum Online-Verfahren
- Registrieren Sie sich auf Mein ELSTER. Sie erhalten ein elektronisches Zertifikat zur Authentifizierung. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
- 2. Übermitteln Sie die Einkommensteuererklärung authentifiziert entweder mit Mein ELSTER oder mit einer von Ihnen gewählten Software eines kommerziellen Anbieters.
- Die für eine Einkommensteuererklärung in Papierform benötigten Formulare erhalten Sie kostenlos bei den Berliner Finanzämtern. Ein Versand per Post ist aus Kostengründen nur möglich, wenn Sie einen frankierten und an Sie adressierten Rückumschlag (DIN C 5) unter Angabe der benötigten Formulare an Ihr Finanzamt schicken.
- Alternativ können Sie die Formulare im Internet ausfüllen: Häufig genutzte Formulare > Steuern > Steuerformulare > Einkommensteuer), dann ausdrucken und in Papierform bei Ihrem Finanzamt abgeben oder einsenden. Eine Übermittlung der Formulare per E-Mail an das Finanzamt ist nicht möglich.
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Belege
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie seit 2017 Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Soweit für die Bearbeitung der Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert das Finanzamt diese im Bedarfsfall an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung ein.
Es gibt folgende Ausnahmen:
- Nachweis bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung oder bei Änderung der Verhältnisse;
- Steuerbescheinigungen über anrechenbare Kapitalertragsteuer, sofern Sie keine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und/oder keine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragen;
- Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern (§ 68b EStDV).
Gebühren
keine
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Aufgrund gesetzlicher Regelungen müssen mitteilungspflichtige Stellen (z. B. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen) bis Ende Februar eines jeden Jahres Steuerdaten des Vorjahres elektronisch an die Steuerverwaltung übermitteln, damit diese für die Veranlagung berücksichtigt werden können. Zu diesen Daten gehören beispielsweise Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge (Riester/Rürup) und zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bundesweit liegen den Finanzämtern die Steuerdaten, die sie für die Bearbeitung der Einkommensteuerklärung benötigen, in der Regel im März des jeweils folgenden Jahres vor. Die Berliner Finanzämter können daher nicht vor Mitte März des jeweils folgenden Jahres mit der abschließenden Bearbeitung der Einkommensteuererklärung und dem Versand der Einkommensteuerbescheide beginnen. Aufgrund der zentralen Bereitstellung der Programme ist es den Berliner Finanzämtern auch nicht möglich, Steuererklärungen, bei denen keine elektronischen Steuerdaten benötigt werden, oder bei denen diese bereits früher vorliegen, separat zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt außerdem grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung.
Mit den Berliner Finanzämtern ist vereinbart, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Einkommensteuererklärungen zwischen 7 und 9 Wochen beträgt, unabhängig davon ob diese per Papier oder Mein ELSTER abgegeben wurden. Je nach Umfang und Inhalt der Steuererklärung kann die Bearbeitungsdauer im Einzelfall abweichend sein.
Weiterführende Informationen
- Häufig gestellte Fragen zur Einkommen- und Lohnsteuer (Senatsverwaltung für Finanzen)
- Häufig gestellte Fragen zu Steuerklassen (Senatsverwaltung für Finanzen)
- Häufig gestellte Fragen zum Faktorverfahren (Senatsverwaltung für Finanzen)
- Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler (Senatsverwaltung für Finanzen)
- Einkommensteuer - Erklärung freiwillig abgeben (Antragsveranlagung) (Dienstleistung)
Nur für Ortsteile Mitte und Tiergarten