Namensrechtliche Erklärungen - Familiennamen für ein neugeborenes Kind bestimmen am Standort Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Geburtenregister (4. Etage)

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Kontakt

  • Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
  • Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Geburtenregister (4. Etage)
  • Schlesische Str. 27A 10997 Berlin
  • Postanschrift
    Postfach 35 07 01, 10216 Berlin
  • Tel.: (030) 90298-0
  • Fax: (030) 90298-714170
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:30-12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
  • Dienstag

      08:30-12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
  • Donnerstag

      13:00-18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Standesamtes.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Die Warteräume befinden sich in der 4. Etage (links).

Sonstige Hinweise zum Standort

Beratungen und Auskünfte zu allen Leistungen des Standesamtes erfolgen telefonisch oder schriftlich.

Persönliche Vorsprachen sind NUR nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Für Anfragen und Terminvereinbarungen stehen passende Kontaktformulare auf der Homepage des Standesamtes zur Verfügung.

Abgabe von Unterlagen sind möglich durch
• Abgabe von Unterlagen in einem beschrifteten, verschlossenen Umschlag an Mitarbeitende im Standesamt innerhalb folgender Zeiten (Mo, Di 9-12 Uhr oder Do 14-17 Uhr)
• Einwurf in den Hausbriefkasten (24h zugänglich)
• postalische Übersendung

Urkundenbestellungen sind online oder mit schriftlichem Antrag möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie erreichen das Standesamt telefonisch von Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr unter (030) 90298-4583.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Familiennamen für ein neugeborenes Kind bestimmen

Wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, wird dieser automatisch Geburtsname des Kindes.

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, müssen sie für das Kind den Geburtsnamen wählen. Sie können dabei entweder den Familiennamen des Vaters oder der Mutter bestimmen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit zu, einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu bestimmen. Der Doppelname kann optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden.

Eltern haben einen Monat Zeit, um den Familiennamen ihres Kindes festzulegen. Diese Frist beginnt mit der Geburt des Kindes. Wenn die Eltern innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über den Geburtsnamen des Kindes treffen, wird dem Kind automatisch ein Doppelname zugewiesen. Dieser setzt sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammen, alphabetisch geordnet und mit Bindestrich verbunden.

Die einmal getroffene Namenswahl gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Voraussetzungen

  • Elterliche Sorge
    Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Bei gemeinsamer Sorge ist eine gemeinsame Entscheidung erforderlich.
  • Kein Ehename / getrennte Namen der Eltern
    Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie den Familiennamen aktiv bestimmen.
    • Name des Vaters oder
    • Name der Mutter oder
    • Doppelname aus beiden Namen - mit oder ohne Bindestrich
  • Frist: Die Namenswahl muss innerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes erfolgen.
  • Bindungswirkung: Die gewählte Namensführung gilt automatisch auch für weitere gemeinsame Kinder.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
  • Sprachanforderungen / Verzeichnis zugelassener beeidigter Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen
    Liegt keine ausreichende Deutschkenntnis vor, ist ein beeidigter Dolmetscher erforderlich.
  • Hinweis: Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über den Familiennamen für ein neugeborenes Kind
    Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben.
  • gültiger und unterschriebener Reisepass oder Personalausweis der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftserkennung mit Sorgeerklärung
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Gebühren

  • keine: Erstbeurkundung
  • 25,00 Euro: nachträgliche Namenserklärung
  • 30,00 Euro: ggf. Eidesstattliche Versicherung

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt des Geburtsortes des Kindes