Namensrechtliche Erklärungen - Familiennamen für ein neugeborenes Kind bestimmen am Standort Standesamt Spandau - Geburtenabteilung

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Zur Beachtung!

Im Standesamt Spandau finden keine offenen Sprechstunden statt. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Zurzeit ist eine Terminbuchung online nicht möglich. Bitte wenden Sie sich an die Behördenrufnummer 115.

Das Team des Standesamts Spandau von Berlin

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      geschlossen
  • Donnerstag

      14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      geschlossen

Verkehrsanbindungen

Bus
  • 130, M32, X33, 134, 135, 136, M45, 236, 237, 337, M37, 638, 639, 671
S-Bahn
  • S5
U-Bahn
  • U7 Rathaus Spandau

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Familiennamen für ein neugeborenes Kind bestimmen

Entgegennahme einer Namenserklärung

Voraussetzungen

  • Geburt im Inland
    Das Kind muss im Inland geboren sein.
  • Keine automatische Namenszuweisung
    Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, muss der Nachname durch eine Namenserklärung bestimmt werden.
  • Einwilligungserklärung
    Für die Abgabe einer Namenserklärung ist die Einwilligung aller sorgeberechtigten Elternteile erforderlich ist. Sollte nur ein Elternteil sorgeberechtigt sein, ist ein entsprechender Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorzulegen.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
  • Sprachanforderungen / Verzeichnis zugelassener beeidigter Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen
    Liegt keine ausreichende Deutschkenntnis vor, ist ein beeidigter Dolmetscher erforderlich.
  • Hinweis: Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über den Familiennamen für ein neugeborenes Kind
    Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben.
  • gültiger und unterschriebener Reisepass oder Personalausweis der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftserkennung mit Sorgeerklärung
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Gebühren

  • keine: Erstbeurkundung
  • 25,00 Euro: nachträgliche Namenserklärung
  • 30,00 Euro: ggf. Eidesstattliche Versicherung

Rechtsgrundlagen

  • Personenstandsgesetz (PStG) § 45 - Erklärungen zur Namensführung des Kindes
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1616 - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1617 - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1617a - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 10 Abs. 1 - Name
  • Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 9 - Gebührenfestsetzung

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt des Geburtsortes des Kindes