Namensrechtliche Erklärungen - Familiennamen für ein neugeborenes Kind bestimmen am Standort Standesamt Marzahn-Hellersdorf
große Karte Kontakt
- Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
- Standesamt Marzahn-Hellersdorf
- Alice-Salomon-Platz 3 , 12627 Berlin
-
Postanschrift12591 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Fax: (030) 90293-2183
- E-Mail: standesamt@ba-mh.berlin.de
- Homepage
Verkehrsanbindungen
-
Bus
-
U Hellersdorf
- 195
- N5
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U Hellersdorf
-
Tram
-
U Hellersdorf
- 18
- M6
-
U Hellersdorf
Sonstige Hinweise zum Standort
Bitte beachten und nutzen Sie unsere neuen E-Mail-Postfächer:- Eheregister (für alle Anliegen zur Eheschließung, Anfragen zum Ehefähigkeitszeugnis): eheregister-standesamt@ba-mh.berlin.de
- Geburtenregister (für alle Anliegen zur Erstbeurkundung von Geburten): geburtenregister-standesamt@ba-mh.berlin.de
- Sterberegister (für alle Anliegen für Erstbeurkundungen von Sterbefällen): sterberegister-standesamt@ba-mh.berlin.de
- Urkundenstelle (für Urkundenanforderungen aus allen Personenstandsregistern, Folgebeurkundungen, für alle Anliegen Nachbeurkundungen betreffend): urkundenstelle-standesamt@ba-mh.berlin.de
- Namenserklärungen (für alle Anliegen zur Änderung von Namen): namenserklaerungen-standesamt@ba-mh.berlin.de
- Vaterschaftsanerkennung: Aufgrund personeller Engpässe können im Standesamt Marzahn-Hellersdorf voraussichtlich bis auf Weiteres keine Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung entgegengenommen werden. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Erklärung sind auch Jugendämter und Notare. Dort können Sie zusätzlich, wenn gewünscht, Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht abgeben. Auf der Internetseite des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf gibt es dazu ausführliche Informationen.
- Sterbefälle anzeigen: Bestattungsunternehmen können dienstags und donnerstags jeweils von 11:30 Uhr bis 12:15 Uhr die gesonderte Terminsprechzeit nutzen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin auf unserer neuen Internetseite, um Sterbefälle anzuzeigen!
- Geburtsurkunden - Erstbeurkundung: Die Zusendung von Geburtsurkunden für die Erstbeurkundung Neugeborener erfolgt ausschließlich auf dem Postweg. Gegebenenfalls erforderliche Rücksprachen zur Bearbeitung, z.B. Nachreichung notwendiger Unterlagen, erfolgen ausschließlich telefonisch oder per Post.
- Erreichbarkeit (telefonisch): Für dringende Fragen erreichen Sie das Standesamt montags und donnerstags jeweils von 09:00 bis 10:00 Uhr telefonisch unter (030) 90293-2177. Bitte beachten Sie, dass die angegebene Telefonnummer außerhalb der telefonischen Sprechzeiten nicht erreichbar ist.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärungen - Familiennamen für ein neugeborenes Kind bestimmen
Wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, wird dieser automatisch Geburtsname des Kindes.
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, müssen sie für das Kind den Geburtsnamen wählen. Sie können dabei entweder den Familiennamen des Vaters oder der Mutter bestimmen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit zu, einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu bestimmen. Der Doppelname kann optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden.
Eltern haben einen Monat Zeit, um den Familiennamen ihres Kindes festzulegen. Diese Frist beginnt mit der Geburt des Kindes. Wenn die Eltern innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über den Geburtsnamen des Kindes treffen, wird dem Kind automatisch ein Doppelname zugewiesen. Dieser setzt sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammen, alphabetisch geordnet und mit Bindestrich verbunden.
Die einmal getroffene Namenswahl gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, müssen sie für das Kind den Geburtsnamen wählen. Sie können dabei entweder den Familiennamen des Vaters oder der Mutter bestimmen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit zu, einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu bestimmen. Der Doppelname kann optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden.
Eltern haben einen Monat Zeit, um den Familiennamen ihres Kindes festzulegen. Diese Frist beginnt mit der Geburt des Kindes. Wenn die Eltern innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über den Geburtsnamen des Kindes treffen, wird dem Kind automatisch ein Doppelname zugewiesen. Dieser setzt sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammen, alphabetisch geordnet und mit Bindestrich verbunden.
Die einmal getroffene Namenswahl gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Voraussetzungen
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Elterliche Sorge
Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Bei gemeinsamer Sorge ist eine gemeinsame Entscheidung erforderlich. -
Kein Ehename / getrennte Namen der Eltern
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie den Familiennamen aktiv bestimmen.
- Name des Vaters oder
- Name der Mutter oder
- Doppelname aus beiden Namen - mit oder ohne Bindestrich
- Frist: Die Namenswahl muss innerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes erfolgen.
- Bindungswirkung: Die gewählte Namensführung gilt automatisch auch für weitere gemeinsame Kinder.
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Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
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Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden. -
Sprachanforderungen / Verzeichnis zugelassener beeidigter Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen
Liegt keine ausreichende Deutschkenntnis vor, ist ein beeidigter Dolmetscher erforderlich. - Hinweis: Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen
Erforderliche Unterlagen
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Erklärung über den Familiennamen für ein neugeborenes Kind
Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben. - gültiger und unterschriebener Reisepass oder Personalausweis der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftserkennung mit Sorgeerklärung
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ggf. weitere Dokumente
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.
Gebühren
- keine: Erstbeurkundung
- 25,00 Euro: nachträgliche Namenserklärung
- 30,00 Euro: ggf. Eidesstattliche Versicherung
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG) § 45 - Erklärungen zur Namensführung des Kindes
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1616 - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1617 - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1617a - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 10 Abs. 1 - Name
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 9 - Gebührenfestsetzung