Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht am Standort Bürgeramt Klosterstraße

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

In der Tiefgarage des Gebäudes befinden sich zwei Behindertenparkplätze. Die Einfahrt ist nur über die Littenstraße möglich. Kunden mit Beeinträchtigungen wird empfohlen, eine Begleitperson mitzubringen.

Öffnungszeiten

  • Montag

      08.00-15.00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      08.00-15.00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      07.00-14.30 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      10.30-18.00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      07.00-14.30 Uhr (nur mit Termin)

Hinweis für Terminkunden

Es können höchstens 3 Dienstleistungen pro Termin bearbeitet werden, da es sonst zu Zeitverzögerungen im gesamten Terminablauf führt.

Um Ihr Anliegen zu bearbeiten, bitten wir Sie, einen Termin zu buchen und dabei möglichst alle Ihre Anliegen anzugeben.

Terminbuchungen sind über das Internet (Terminbuchungen berlinweit) und telefonisch über die Servicenummer 115 möglich.

Wir bitten unsere Kunden mit Termin, rechtzeitig zu erscheinen. Sie werden über Ihre Vorgangsnummer aufgerufen und können im Warteraum im 1.OG Platz nehmen.

Sollten Sie Ihren gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen abzusagen.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Das Bürgeramt befindet sich im 1.OG und ist nur über den Aufzug zugänglich.

Sonstige Hinweise zum Standort

An diesem Standort ist ein kostenpflichtiges Selbstbedienungsterminal zur Erfassung von Ausweis-Daten/ Passfotos vorhanden. Sie erhalten keinen Ausdruck Ihres Passfotos.

Am Standort kann nur bargeldlos, mit allen gängigen Kredit- und Debitkarten und auch mit Smart-Phone und -Watch bezahlt werden.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht

Die unterschiedlichen Aufenthaltstitel für Ausländer erlöschen unter anderem dann kraft Gesetzes,
  • wenn bei einem Verlassen des Bundesgebiets die Wiedereinreise nicht innerhalb einer Frist erfolgt, die nach dem Aufenthaltsgesetz für die jeweilige Art des Aufenthaltstitels festgelegt ist und
  • wenn vor der Ausreise keine längere Frist durch die zuständige Ausländerbehörde auf entsprechenden Antrag bestimmt wurde.

Unbefristete Aufenthaltstitel erlöschen bei einem längeren Auslandsaufenthalt wie folgt:

  • eine Niederlassungserlaubnis (bis zum 31.12.2004 ausgestellt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nach mindestens sechs Monaten ununterbrochener Abwesenheit vom Bundesgebiet,

  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei einem Aufenthalt von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der Europäischen Union (oder in Dänemark, Großbritannien und Irland) oder bei einem durchgehenden Aufenthalt von mindestens sechs Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer in Dänemark, Großbritannien und Irland).
Ausnahme
Diese Erlöschensfristen gelten nicht für Inhaber von unbefristeten Aufenthaltstiteln, die:
  • entweder in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem bzw. einer deutschen Staatsangehörigen leben oder
  • sich seit mindestens 15 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Lebensunterhalt gesichert ist sowie für deren Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel
Für eine reibungslose Wiedereinreise wird in diesen Fällen auf Antrag vor oder nach der Ausreise eine Bescheinigung ausgestellt, die zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dient.

Die Bescheinigung wird Unionsbürgern, Angehörigen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und Schweizer Staatsangehörigen nicht ausgestellt.

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Sie können diese Dienstleistung auch berlinweit in Anspruch nehmen

Voraussetzungen

  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels
    Hierzu zählen die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie eine vor dem 01.01.2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung.
  • Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes
    Angehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie Schweizer Staatsangehörigen wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt.
  • Örtliche Zuständigkeit
    Die Bescheinigung wird nur dann in Berlin ausgestellt, wenn in Berlin der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Meldeanschrift) ist oder war.
  • Gesicherter Lebensunterhalt
    • Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach SGB II oder XII eigenständig gesichert werden können.
    • Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen muss der gesicherte Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden.
  • Mindestaufenthalt im Bundesgebiet von 15 Jahren
    Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen muss kein Mindestaufenthalt nachgewiesen werden.
  • Keine Ausweisungsgründe
    Es darf kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 AufenthG bestehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
    • Die Antragstellung ist persönlich vor Ort möglich.
    • Die Bescheinigung kann auch aus dem Ausland schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
  • 1 aktuelles biometrisches Foto (auf Fotopapier)
    • 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Gültiger Pass oder Passersatz
    Zusammen mit dem Pass ist der unbefristete Aufenthaltstitel vorzulegen, wenn die Bescheinigung vor der Ausreise beantragt wird.
  • Vollmacht mit Pass oder Personalausweis
    Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist. Die Bescheinigung kann auch aus dem Ausland schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
    (falls erforderlich, siehe Voraussetzungen)
    • Bei Rentnerinnen bzw. Rentnern: Rentenbescheid
    • Bei Personen zwischen 15-67 Jahren oder Erwerbsunfähigen: Vorlage eines aktuellen Nachweises der Krankenversicherung zum Versicherungsverlauf
  • Nachweise zum Mindestaufenthalt
    (falls erforderlich, siehe Voraussetzungen)
    Bei einer Vorsprache in einem Bürgeramt sind ggf. Nachweise über einen vorherigen Wohnsitz in einem anderen Bundesland vorzulegen.

Gebühren

  • 18,00 Euro: für Erwachsene
  • 9,00 Euro: für Minderjährige
  • keine: für türkische Staatsangehörige

Hinweise zur Zuständigkeit

Bürgeramt
Die Ausstellung der Bescheinigung wird grundsätzlich in allen Bürgerämtern vorgenommen.

Landesamt für Einwanderung (LEA)
In folgenden Fällen stellt nur das Landesamt für Einwanderung (LEA) die Bescheinigung aus:

  • für Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels, die weder Rentner noch mit einem deutschen Ehegatten oder mit einem Rentner bzw. einer Rentnerin verheiratet sind,
  • bei Anträgen, die aus dem Ausland gestellt werden
  • für unbefristete Aufenthaltstitel, die nicht durch die Berliner Ausländerbehörde bzw. das LEA erteilt wurden.