Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht am Standort Bürgeramt Tempelhof
Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Bürgeramt Tempelhof
- Tempelhofer Damm 165 , 12099 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Fax: (030) 90277-7011
- E-Mail: buergeramt@ba-ts.berlin.de
- Homepage
Ein ebenerdiger Zugang ist nur am Hintereingang des Rathauses über den Parkplatz erreichbar.
Das Bürgeramt Tempelhof ist über eine Rampe erreichbar (rechter Seiteneingang).
Ein Fahrstuhl ist über den Hintereingang des Rathauses erreichbar.
Behindertenparkplätze sind vor dem Rathaus vorhanden.
Es sind behindertengerechte WC im Untergeschoss vorhanden.
Für hörbehinderte Menschen können mobile Ringschleifen angeboten werden.
Öffnungszeiten
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08.00 bis 15.00 Uhr (nur mit Termin)
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Dienstag
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10.00 bis 18.00 Uhr (nur mit Termin)
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Mittwoch
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08.00 bis 15.00 Uhr (nur mit Termin)
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Donnerstag
-
10.00 bis 18.00 Uhr (nur mit Termin)
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Freitag
-
08.00 bis 13.00 Uhr (nur mit Termin)
Hinweis für Terminkunden
Ohne Termin erfolgt keine Bearbeitung Ihres Anliegens.
Für die Bearbeitung Ihres Anliegens ist ein Termin zu buchen, möglichst unter Angabe aller Ihrer Anliegen!
Terminbuchungen sind
- Online auf der Internetseite - Online-Terminvereinbarung bei Berliner Behörden
- telefonisch über die Servicenummer: (030) 115 oder
- per E-Mail an das Bürgeramt
möglich.
Bitte geben Sie hier den Wunschstandort und mehrere Zeitfenster und Tage an.
Für die Bearbeitung Ihres Anliegens ist ein Termin zu buchen, möglichst unter Angabe aller Ihrer Anliegen!
Terminbuchungen sind
- Online auf der Internetseite - Online-Terminvereinbarung bei Berliner Behörden
- telefonisch über die Servicenummer: (030) 115 oder
- per E-Mail an das Bürgeramt
Bitte geben Sie hier den Wunschstandort und mehrere Zeitfenster und Tage an.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Rathaus Tempelhof: 184 Alt-Tempelhof: M46, 140, 246 (jeweils mit Fußweg)
- S-Bahn
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- S+U Tempelhof: S41, S42, S46, S47 (mit 10 Min. Fußweg)
- U-Bahn
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- Alt-Tempelhof: U6 Kaiserin-Augusta-Straße: U6
Sonstige Hinweise zum Standort
Folgende Dienstleistungen können schriftlich (Post, Fax, E-Mail) beantragt werden:- Bewohnerparkausweis
- Wegzug ins Ausland
- Abmeldung einer Nebenwohnung
- Meldebescheinigung
- Gewerbezentralregisterauszug
- Führungszeugnis
- Melderegisterauskünfte
- Anforderung der Steueridentifikationsnummer
- Anzeige des Verlustes von Dokumenten
- Befreiung von der Ausweispflicht
- Nachreichung einer Wohnungsgeberbescheinigung.
- ausgefüllte und unterschriebene Anträge
- Kopie des Ausweises oder Reisepasses
- Nachweis der Zahlung der Gebühr (z. B. Kontoauszug)
https://service.berlin.de/dienstleistungen/ zu finden.
Folgende Dienstleistungen können Sie auch online abwickeln:
Bitte beachten Sie dazu die notwendigen Voraussetzungen unter: Service-Portal Berlin - bei der entsprechenden Dienstleistung.
Menschen mit Behinderung, werdende Mütter und Eltern mit Kleinkindern können, sich mit Blick auf einen wertschätzenden Umgang, gern an die Mitarbeitenden am Informationstresen wenden.
Wir danken Allen für Ihr Verständnis.
Wir bitten die Kundinnen und Kunden mit Termin um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 3 Minuten vorher). Sie werden über Ihre Vorgangsnummer aufgerufen und können gleich im Wartesaal Platz nehmen.
Der Aufruf zum Sachbearbeitenden erfolgt optisch und mit Signalton über die Aufrufanlage.
Ergänzend kann am Standort mit Debit- und Kreditkarten (credit/debit) VISA, Vpay, Mastercard und Maestro bezahlt werden.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
- wenn bei einem Verlassen des Bundesgebiets die Wiedereinreise nicht innerhalb einer Frist erfolgt, die nach dem Aufenthaltsgesetz für die jeweilige Art des Aufenthaltstitels festgelegt ist und
- wenn vor der Ausreise keine längere Frist durch die zuständige Ausländerbehörde auf entsprechenden Antrag bestimmt wurde.
- eine Niederlassungserlaubnis (bis zum 31.12.2004 ausgestellt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nach mindestens sechs Monaten ununterbrochener Abwesenheit vom Bundesgebiet,
- eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei einem Aufenthalt von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der Europäischen Union (oder in Dänemark, Großbritannien und Irland) oder bei einem durchgehenden Aufenthalt von mindestens sechs Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer in Dänemark, Großbritannien und Irland).
Diese Erlöschensfristen gelten nicht für Inhaber von unbefristeten Aufenthaltstiteln, die:
- entweder in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem bzw. einer deutschen Staatsangehörigen leben oder
- sich seit mindestens 15 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Lebensunterhalt gesichert ist sowie für deren Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel
Die Bescheinigung wird Unionsbürgern, Angehörigen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und Schweizer Staatsangehörigen nicht ausgestellt.
Termin buchen
Sie können diese Dienstleistung auch berlinweit in Anspruch nehmen
Voraussetzungen
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Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels
Hierzu zählen die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie eine vor dem 01.01.2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung. -
Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes
Angehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie Schweizer Staatsangehörigen wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. -
Örtliche Zuständigkeit
Die Bescheinigung wird nur dann in Berlin ausgestellt, wenn in Berlin der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Meldeanschrift) ist oder war. -
Gesicherter Lebensunterhalt
- Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach SGB II oder XII eigenständig gesichert werden können.
- Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen muss der gesicherte Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden.
-
Mindestaufenthalt im Bundesgebiet von 15 Jahren
Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen muss kein Mindestaufenthalt nachgewiesen werden. -
Keine Ausweisungsgründe
Es darf kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 AufenthG bestehen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
- Die Antragstellung ist persönlich vor Ort möglich.
- Die Bescheinigung kann auch aus dem Ausland schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
-
1 aktuelles biometrisches Foto
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund -
Gültiger Pass oder Passersatz
Zusammen mit dem Pass ist der unbefristete Aufenthaltstitel vorzulegen, wenn die Bescheinigung vor der Ausreise beantragt wird. -
Vollmacht mit Pass oder Personalausweis
Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist. Die Bescheinigung kann auch aus dem Ausland schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden. -
Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
(falls erforderlich, siehe Voraussetzungen)
- Bei Rentnerinnen bzw. Rentnern: Rentenbescheid
- Bei Personen zwischen 15-67 Jahren oder Erwerbsunfähigen: Vorlage eines aktuellen Nachweises der Krankenversicherung zum Versicherungsverlauf
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Nachweise zum Mindestaufenthalt
(falls erforderlich, siehe Voraussetzungen)
Bei einer Vorsprache in einem Bürgeramt sind ggf. Nachweise über einen vorherigen Wohnsitz in einem anderen Bundesland vorzulegen.
Gebühren
- 18,00 Euro: für Erwachsene
- 9,00 Euro: für Minderjährige
- keine: für türkische Staatsangehörige
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Bürgeramt
Die Ausstellung der Bescheinigung wird grundsätzlich in allen Bürgerämtern vorgenommen.
Landesamt für Einwanderung (LEA)
In folgenden Fällen stellt nur das Landesamt für Einwanderung (LEA) die Bescheinigung aus:
- für Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels, die weder Rentner noch mit einem deutschen Ehegatten oder mit einem Rentner bzw. einer Rentnerin verheiratet sind,
- bei Anträgen, die aus dem Ausland gestellt werden
- für unbefristete Aufenthaltstitel, die nicht durch die Berliner Ausländerbehörde bzw. das LEA erteilt wurden.