Grundstück - Nichterstreckungsbescheinigung beantragen am Standort Stadtentwicklungsamt - Vermessung
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Kontakt
- Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
- Stadtentwicklungsamt - Vermessung
- Yorckstraße 4-11 , 10965 Berlin
- Tel.: (030) 90298-2265
- Fax: -
- E-Mail: vermessung@ba-fk.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09:00-12:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Sowie nach telefonischer Vereinbarung.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
-
S+U Yorckstr.
- S2
- S25
- S26
-
S+U Yorckstr.
-
U-Bahn
-
U Mehringdamm
- U6
- U7
-
U Möckernbrücke
- U7
- U1
- U3
-
U Hallesches Tor
- U1
- U3
- U6
-
U Mehringdamm
-
Bus
-
U Mehringdamm
- 140
- M19
- N7
- N6
- N42
-
Hornstr.
- M19
- N7
- 140
-
U Mehringdamm [Pos 7 Endstelle]
- M19
-
U Mehringdamm
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Grundstück - Nichterstreckungsbescheinigung beantragen
Sie benötigen eine Nichterstreckungsbescheinigung, wenn bestätigt werden soll, dass sich eine in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Belastung räumlich nicht auf einen bestimmten Grundstücksteil erstreckt.
Über die Teile des Grundstücks, die nicht von der Belastung betroffen sind, kann das örtlich für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Vermessungsamt eine Nichterstreckungsbescheinigung erteilen. Solche Bescheinigungen können zum Beispiel erforderlich sein, wenn die einzelnen Teile eines zu teilenden Grundstücks in verschiedenen Verträgen veräußert werden und für jeden Vertrag eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wurde.
Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Belastungen betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind. Die Vorlage einer Nichterstreckungsbescheinigung erleichtert dem Grundbuchamt die eigenständig zu treffenden Entscheidungen. Auf dieser Grundlage kann das Grundbuchamt über die Löschung der Belastung für den nicht betroffenen Teil des Grundstücks entscheiden.
Über die Teile des Grundstücks, die nicht von der Belastung betroffen sind, kann das örtlich für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Vermessungsamt eine Nichterstreckungsbescheinigung erteilen. Solche Bescheinigungen können zum Beispiel erforderlich sein, wenn die einzelnen Teile eines zu teilenden Grundstücks in verschiedenen Verträgen veräußert werden und für jeden Vertrag eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wurde.
Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Belastungen betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind. Die Vorlage einer Nichterstreckungsbescheinigung erleichtert dem Grundbuchamt die eigenständig zu treffenden Entscheidungen. Auf dieser Grundlage kann das Grundbuchamt über die Löschung der Belastung für den nicht betroffenen Teil des Grundstücks entscheiden.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Im Grundbuch eingetragene Belastung erstreckt sich nicht auf alle Teile des Grundstücks
Die Belastung (außer Grunddienstbarkeiten) kann sein:
- eine Auflassungsvormerkung
- ein Nießbrauch
- eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- ein Vorkaufsrecht
- oder eine Reallast
-
Antragsberechtigung
- Eigentümer/in
- Erwerber/in
- anderweitig berechtigte Person (z.B. Notar/in)
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf eine Nichterstreckungsbescheinigung
Online möglich oder Sie stellen den Antrag formlos schriftlich per Post
- Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 30 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
-
Angaben zum Grundstück
Lage, Grundbuchangaben - Aktueller Grundbuchauszug
- Bewilligungsurkunde, mit der die Belastung vereinbart wurde (in Kopie)
Gebühren
- 110,00 Euro je Bescheinigung
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
2 Wochen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Vermessungsamt: Sie können Ihren Antrag bei dem örtlich für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Vermessungsamt stellen
- oder Notar/in