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Schengen - Visum - Verlängerung
Schengen-Visa (Visumkategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung.
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:
- in Ausnahmefällen, wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben
- wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.
Voraussetzungen
-
Ausnahmegründe: Höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe
Eine Visumsverlängerung kommt nur in Betracht, wenn humanitäre bzw. schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen oder bei höherer Gewalt.
- Beispiel für höhere Gewalt:
- Beispiele für humanitäre Gründe:
- Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe:
-
Verspätete Einreise
Ein Visum kann auch dann verlängert werden, wenn ein Visum nicht voll ausgeschöpft wurde, weil die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte. -
Gesicherter Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein. -
Vorsprache nur mit Termin
Bitte wenden Sie sich für die Vereinbarung eines Termins per Kontaktformular (siehe Abschnitt "Weiterführende Infirmationen") an das Referat B 5. Sie erhalten umgehend einen Terminvorschlag.
Erforderliche Unterlagen
- Pass mit dem gültigen Visum
-
Vollmacht mit Pass oder Personalausweis
Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist -
Ausgefüllter "Antrag auf Verlängerung eines Schengen-Visums"
(siehe im Abschnitt Formulare) -
Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
- Verpflichtungserklärung und Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der einladenden Person (Bankauszug / die drei letzten Gehaltsnachweise / bei Selbständigen die Einkommensbescheinigung des Steuerberaters) oder
- Nachweis eigener ausreichender Mittel oder
- ggf. Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Lebenshaltungskosten
-
Krankenversicherung
- Reise-Krankenversicherung für die Dauer des zu verlängernden Aufenthalts oder
- Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Reisekrankenversicherung.
-
Sonstige Nachweise
Bei einem Visum zu einem geschäftlichen oder beruflichen Aufenthalt sind Nachweise vorzulegen, die auch ein öffentliches Interesse an der Verlängerung begründen.
Formulare
Gebühren
- Gebührenfrei: wenn das Schengen-Visum wegen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert wird
- 30,00 Euro: wenn das Schengen-Visum wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder verspäteter Einreise verlängert wird.
- 60,00 Euro für Erwachsene
- 30,00 Euro für Minderjährige
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
In der Regel bei Vorsprache
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstr. in Anspruch genommen werden.