Lohnsteuerhilfeverein - Anerkennung am Standort Finanzamt für Körperschaften I

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      geschlossen
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      08:00 - 14:00 Uhr
  • Mittwoch

      08:00 - 14:00 Uhr
  • Donnerstag

      12:00 - 18:00 Uhr
  • Freitag

      geschlossen

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Messe-Nord/ICC: X34, M49, 104, 139, 149
S-Bahn
  • Messe-Nord/ICC: S41, S42
U-Bahn
  • Kaiserdamm: U2

Sonstige Hinweise zum Standort

Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Lohnsteuerhilfeverein - Anerkennung

Die Gründung eines Lohnsteuerhilfevereins muss durch die zuständige Aufsichtsbehörde anerkannt werden. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig und gilt als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen. Das stellt eine mit Bußgeld bedrohte
Ordnungswidrigkeit dar.

Der Vereinsname ist vorab mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Unzulässig ist eine Namensidentität mit anderen Vereinen.

Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Liegt dieser in Berlin, ist das Finanzamt für Körperschaften I zuständig.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten. Gibt die zuständige Stelle dem Antrag statt, stellt sie eine Anerkennungsurkunde aus. Bei Ablehnung des Antrags wird ein schriftlicher Ablehnungsbescheid erteilt.

Voraussetzungen

  • Rechtsfähiger Verein
    Die Anerkennung setzt die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins voraus.
    Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" muss gem. § 18 StBerG im Namen des Vereins enthalten sein. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StBerG darf der Name des Lohnsteuerhilfevereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
  • Satzungserfordernisse
    Die Satzung des Vereins muss insbesondere folgende Punkte erfüllen:
    • Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder sein,
    • eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG muss sichergestellt sein,
    • für die Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Satzung
    Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung sowie eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung).
  • Vereinsregisterauszug
    der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Vereinsregisterauszug des Amtsgerichtes Charlottenburg) und eine Liste mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.
  • Haftpflichtversicherung
    Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice).
  • Beratungsstellen
    Ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der Aufsichtsbehörde vorgesehen ist.
  • Weitere Nachweise
    Erklärungen und Nachweise gem. §§ 4a und 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV).

Gebühren

300,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 4 Wochen (nach Vorlage aller Unterlagen)

Hinweise zur Zuständigkeit

In Berlin ist ausschließlich das Finanzamt für Körperschaften I für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.

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