Namensrechtliche Erklärungen - Rechtswahlerklärung für ein Kind abgeben am Standort Standesamt Spandau

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Zur Beachtung!

Im Standesamt Spandau finden keine offenen Sprechstunden statt. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Zurzeit ist eine Terminbuchung online nicht möglich. Bitte wenden Sie sich an die Behördenrufnummer 115.

Das Team des Standesamts Spandau von Berlin

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      Urkundenstelle, Heirats- und Familienbuch
      9:00 - 13:00 Uhr (nur mit Termin)

      Sterberegister
      9:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      Urkundenstelle, Heirats- und Familienbuch
      9:00 - 13:00 Uhr (nur mit Termin)

      Sterberegister
      9:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      Urkundenstelle, Heirats- und Familienbuch
      geschlossen

      Sterberegister
      9:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      Urkundenstelle, Heirats- und Familienbuch
      14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)

      Sterberegister
      14:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      geschlossen

Verkehrsanbindungen

Bus
  • 130, M32, X33, 134, 135, 136, M45, 236, 237, 337, M37, 638, 639, 671
S-Bahn
  • S5
U-Bahn
  • U7 Rathaus Spandau

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Rechtswahlerklärung für ein Kind abgeben

Entgegennahme einer Namenserklärung

Voraussetzungen

  • Ein Elternteil ist (auch) ausländischer Staatsangehöriger.
  • Erklärende / beteiligte Personen
    Beide sorgeberechtigte Eltern beziehungsweise der allein sorgeberechtigte Elternteil. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist seine Anwesenheit erforderlich, weil es seine eigene Erklärung abgeben muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
  • ggf. beeidigter Dolmetscher
    Sind die Erklärenden deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Erklärenden hinzu zu ziehen.
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Erforderliche Unterlagen

  • gültige und unterschriebene Personalausweise oder Reisepässe (im Original)
  • Geburtsurkunde Kind
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • ggf. Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftsanerkennung ggf. mit Sorgeerklärung
  • Negativbescheinigung vom Jugendamt
    wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 30,00 Euro: ggf. Eidesstattliche Versicherung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Standesamt, in dem die Geburt registriert ist: für Beurkundung/Registrierung der Geburt in Berlin
  • Wohnsitzstandesamt: in allen anderen Fällen
  • Standesamt I in Berlin: bei Geburt und Wohnsitz im Ausland

Chat

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