Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) am Standort Amt für Soziales

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Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 12.00 Uhr (ausschließlich Terminsprechstunde)
  • Dienstag

      09.00 - 12.00 Uhr
  • Donnerstag

      09.00 - 12.00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Zu den angegebenen Sprechzeiten begeben Sie sich bitte zuerst zur Infotheke. Ausgenommen hiervon sind Vorsprachen bei Bestattungen gem. § 74 SGB XII. Bitte melden Sie sich hierzu direkt in Raum 321/322.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz umfassen:

Pflegegeld für
  • Blinde,
  • Taubblinde,
  • hochgradig Sehbehinderte und
  • Gehörlose.
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz werden unabhängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt, da sie keine Leistungen der Sozialhilfe sind.

Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

Voraussetzungen

  • gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin
  • Blindheit
    Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten Personen:
    • denen das Augenlicht vollständig fehlt,
    • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
    • bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie zuvor genannter Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.
  • Hochgradige Sehbehinderung
    Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen:
    • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
    • bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkungen des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
  • Gehörlosigkeit
    Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener
    • Taubheit oder
    • an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
    Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 beträgt.

Erforderliche Unterlagen

  • Pflegeantrag nach dem Landespflegegeldgesetz
  • Gültige Personaldokumente
    (gegebenenfalls Meldebestätigung)
  • medizinische Unterlagen zur Sehbeeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit
  • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
  • gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen
    Feststellungsbescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Jugendämter: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Ämter für Soziales: Erwachsene
  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem PrVG (Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus)

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