Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) am Standort Amt für Soziales

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Das Amt für Soziales Neukölln ist aufgrund des pandemiebedingten Infektionsgeschehens bis auf weiteres für den regulären Publikumsverkehr geschlossen. Nutzen Sie für die Klärung Ihrer Anliegen bitte vorrangig Telefon, E-Mail, Fax oder Post.
Kontaktieren Sie uns bei dringenden Anliegen vorrangig per E-Mail: soziales@bezirksamt-neukoelln.de
Bitte teilen Sie uns bei Kontaktaufnahme Ihre Telefonnummer mit und schildern Sie uns ausführlich, warum es sich um eine Notsituation handelt.
Für Notfälle ist dienstags und donnerstags von 09.00 – 12.00 Uhr eine Notfallsprechstunde eingerichtet und richtet sich an
- Menschen, die akut mittellos sind
- Menschen, die akut obdachlos sind
Bitte bleiben Sie gesund!
Achtung:
Alle nachstehenden Informationen (soweit sie die Dienstleistung nicht selbst beschreiben) haben bis auf weiteres keine Gültigkeit!
Öffnungszeiten
Zahlungsmöglichkeiten
Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.
Sonstige Hinweise zum Standort
Zu den angegebenen Sprechzeiten begeben Sie sich bitte zuerst zur Infotheke. Ausgenommen hiervon sind Vorsprachen bei Bestattungen gem. § 74 SGB XII. Bitte melden Sie sich hierzu direkt in Raum 321/322.
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz umfassen:
Pflegegeld für
- Blinde,
- Taubblinde,
- hochgradig Sehbehinderte und
- Gehörlose.
Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.
Voraussetzungen
- gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin
-
Blindheit
Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten Personen:
- denen das Augenlicht vollständig fehlt,
- deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
- bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie zuvor genannter Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.
-
Hochgradige Sehbehinderung
Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen:
- deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
- bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
-
Gehörlosigkeit
Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener
- Taubheit oder
- an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- Pflegeantrag nach dem Landespflegegeldgesetz
-
Gültige Personaldokumente
(gegebenenfalls Meldebestätigung)
- medizinische Unterlagen zur Sehbeeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
-
gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen
Feststellungsbescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
- Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Jugendämter: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ämter für Soziales: Erwachsene
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem PrVG (Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus)
Kontakt
Bezirksamt Neukölln
Amt für Soziales
Nahverkehr
- U-Bahn
-
-
0.4km
U Karl-Marx-Str.
- U7
-
0.5km
U Rathaus Neukölln
- U7
-
1km
U Boddinstr.
- U8
-
0.4km
U Karl-Marx-Str.
- Bus
-
-
0.2km
Berlin, Erkstr.
- M41
- 166
- M43
-
0.2km
Geygerstr.
- M41
-
0.3km
Alfred-Scholz-Platz
- 166
- M43
- N7
-
0.2km
Berlin, Erkstr.