Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) am Standort Amt für Soziales
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Kontakt
- Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
- Amt für Soziales
- Yorckstraße 4-11 , 10965 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Fax: 90298-2685
- E-Mail: sozialamt@ba-fk.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen -
Dienstag
-
09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen -
Donnerstag
-
09:00-11:30 Uhr Soziale Wohnhilfe
09:30-11:30 Uhr Materielle Hilfen
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Leistungsbeziehende Bürgerinnen und Bürger vereinbaren für die Vorsprache bitte einen Termin.
Pandemiebedingt gibt es derzeit nur eine Notsprechstunde.
Pandemiebedingt gibt es derzeit nur eine Notsprechstunde.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
-
S+U Yorckstr.
- S2
- S25
- S26
-
S+U Yorckstr.
-
U-Bahn
-
U Mehringdamm
- U7
- U6
-
U Hallesches Tor
- U1
- U3
- U6
-
U Möckernbrücke
- U7
- U1
- U3
-
U Mehringdamm
-
Bus
-
U Mehringdamm
- 140
- M19
- N6
- N42
- N7
-
Hornstr.
- M19
- N7
- 140
-
U Mehringdamm [Pos 7 Endstelle]
- M19
-
U Mehringdamm
Sonstige Hinweise zum Standort
Auf dem Parkplatz befindet sich ein Häuschen mit einem Fotografen.Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz umfassen:
Pflegegeld für
Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.
Pflegegeld für
- Blinde,
- Taubblinde,
- hochgradig Sehbehinderte und
- Gehörlose.
Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.
Voraussetzungen
- gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin
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Blindheit
Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten Personen:
- denen das Augenlicht vollständig fehlt,
- deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
- bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie zuvor genannter Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.
-
Hochgradige Sehbehinderung
Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen:
- deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
- bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
-
Gehörlosigkeit
Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener
- Taubheit oder
- an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- Pflegeantrag nach dem Landespflegegeldgesetz
-
Gültige Personaldokumente
(gegebenenfalls Meldebestätigung) - medizinische Unterlagen zur Sehbeeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
-
gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen
Feststellungsbescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad - Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Jugendämter: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ämter für Soziales: Erwachsene
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem PrVG (Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus)