Hilfe bei drohender oder bereits eingetretener Wohnungslosigkeit am Standort Amt für Soziales - Soziale Wohnhilfe (Sozialdienst)
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Kontakt
- Bezirksamt Mitte
- Amt für Soziales - Soziale Wohnhilfe (Sozialdienst)
- Müllerstr. 146 , 13353 Berlin
- Tel.: (030) 9018 -42256 -42244
- Fax: (030) 9018 43672
- E-Mail: sozialamt@ba-mitte.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
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08:30 bis 12:30 Uhr (Anmeldung vor Ort bis 11:30 Uhr erforderlich!)
Zugang zur Sprechstunde: linke Gebäudeseite, Aufgang D -
Dienstag
-
08:30 bis 12:30 Uhr (Anmeldung vor Ort bis 11:30 Uhr erforderlich!)
Zugang zur Sprechstunde: linke Gebäudeseite, Aufgang D -
Donnerstag
-
08:30 bis 12:30 Uhr (Anmeldung vor Ort bis 11:30 Uhr erforderlich!)
Zugang zur Sprechstunde: linke Gebäudeseite, Aufgang D -
Freitag
-
9:00 bis 11:00 Uhr (Notsprechstunde der Fachstelle Soziale Wohnhilfe für akut von Wohnungslosigkeit betroffene und mittellose Personen)
Zugang über den Haupteingang
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Anträge, Unterlagen und Informationen können gern schriftlich per Post oder Mail sozialamt@ba-mitte.berlin.de oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten eingereicht werden.
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
-
U Leopoldplatz
- U6
- U9
-
U Seestr.
- U6
-
U Leopoldplatz
-
Bus
-
Rathaus Wedding
- 120
- N6
- N20
-
U Leopoldplatz
- 120
- 142
- 147
- 221
- 247
- 327
- N6
- N20
- N9
-
U Seestr.
- 120
- N6
- N20
- 106
- N26
- M13
-
Luxemburger Str.
- 142
- 221
- N9
-
Maxstr.
- 247
- 327
- N9
-
Rathaus Wedding
-
Tram
-
U Seestr.
- 50
- M13
-
U Seestr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Hilfe bei drohender oder bereits eingetretener Wohnungslosigkeit
Sie können Hilfe bekommen,
- wenn Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung droht oder
- wenn Sie keine Wohnung oder andere Wohnmöglichkeit mehr haben.
- Vermittlung einer Wohnmöglichkeit,
- Beratung und Hilfe bei der Neuanmietung von angemessenem Wohnraum (beispielsweise darlehensweise Gewährung der Mietkaution),
- Unterstützung und Beratung bei Schulden (insbesondere Miet- und Energieschulden).
Voraussetzungen
-
Wohnungslosigkeit oder drohender Verlust der Wohnung
Sie haben keine Wohnung oder Sie werden Ihre Wohnung demnächst verlieren, falls Sie keine Hilfe bekommen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Sozialhilfe
mit Anlagen -
Ausweis-Dokument
zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel -
Nachweis über den letzten Wohnsitz
zum Beispiel Personalausweis oder Melde-Bescheinigung -
Nachweis über vorhandenes Einkommen
zum Beispiel
- Lohn-Abrechnungen
- Bescheide zum Beispiel vom Arbeitsamt, Jobcenter, Sozialamt, Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, Krankenkasse, Rententräger
-
Nachweise über vorhandenes Vermögen
zum Beispiel:
- Konto-Auszüge
- Wertgegenstände (Auto, Schmuck und Ähnliches)
- Bausparverträge
- Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen
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Nachweise über vorhandene Schulden
zum Beispiel:
- Konto-Auszüge
- Mahnungen
- Ratenzahlungs-Vereinbarungen
-
Mietvertrag und vorhandene Unterlagen zur Wohnung
zum Beispiel:
- Schreiben über die Änderung der Miete
- Mietkonto-Auszug
- Mahnungen
- Kündigungsschreiben
- Mitteilung über die Räumungsklage
- Mitteilung über die Zwangsräumung
- Mahnungen des Energie-Versorgers
- Mitteilung des Energie-Versorgers, dass der Strom abgestellt wird
- Manchmal können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Berlin)
- Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)
- Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales - AV ZustSoz)
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist in der Regel das Amt für Soziales, in dessen Bezirk die hilfesuchende Person wohnt. Für Personen ohne festen Wohnsitz oder Meldeanschrift in Berlin gelten gesonderte Regelungen (siehe "Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales - AV ZustSoz)" unter der Rubrik "Rechtsgrundlagen").
Personen ohne Aufenthaltstitel oder im laufenden Asylverfahren wenden sich an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten.