Hilfe bei drohender oder bereits eingetretener Wohnungslosigkeit am Standort Amt für Soziales Tempelhof-Schöneberg

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Ein ebenerdiger Zugang ist nur am Hintereingang des Rathauses über den Parkplatz erreichbar. Das Amt für Soziales Tempelhof ist über eine Rampe erreichbar (rechter Seiteneingang). Ein Fahrstuhl ist über den Hintereingang des Rathauses erreichbar. Behindertenparkplätze sind vor dem Rathaus vorhanden. Es sind behindertengerechte WC im Untergeschoss vorhanden.

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      Eine Sprechstunde ist Dienstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr eingerichtet für:
      • Fälle von Mittellosigkeit und
      • akute Fälle von Wohnungsnot/Obdachlosigkeit zur Unterbringung in einer Unterkunft


      Alle anderen Anliegen sind nach Möglichkeit schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder telefonisch an das Amt für Soziales zu richten. Termine außerhalb der Sprechstunden vereinbaren Sie bitte persönlich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung.
  • Donnerstag

      Eine Sprechstunde ist Donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr eingerichtet für:
      • Fälle von Mittellosigkeit und
      • akute Fälle von Wohnungsnot/Obdachlosigkeit zur Unterbringung in einer Unterkunft


      Alle anderen Anliegen sind nach Möglichkeit schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder telefonisch an das Amt für Soziales zu richten. Termine außerhalb der Sprechstunden vereinbaren Sie bitte persönlich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Rathaus Tempelhof: 184 Alt-Tempelhof: M46, 140, 246 (jeweils mit Fußweg)
S-Bahn
  • S+U Tempelhof: S41, S42, S46, S47 (mit 10 Min. Fußweg)
U-Bahn
  • Alt-Tempelhof: U6 Kaiserin-Augusta-Straße: U6

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Hilfe bei drohender oder bereits eingetretener Wohnungslosigkeit

Sie können Hilfe bekommen,

  • wenn Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung droht oder
  • wenn Sie keine Wohnung oder andere Wohnmöglichkeit mehr haben.

So können wir Ihnen helfen:

  • Vermittlung einer Wohnmöglichkeit,
  • Beratung und Hilfe bei der Neuanmietung von angemessenem Wohnraum (beispielsweise darlehensweise Gewährung der Mietkaution),
  • Unterstützung und Beratung bei Schulden (insbesondere Miet- und Energieschulden).

Voraussetzungen

  • Wohnungslosigkeit oder drohender Verlust der Wohnung
    Sie haben keine Wohnung oder Sie werden Ihre Wohnung demnächst verlieren, falls Sie keine Hilfe bekommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
    mit Anlagen
  • Ausweis-Dokument
    zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz
    zum Beispiel Personalausweis oder Melde-Bescheinigung
  • Nachweis über vorhandenes Einkommen
    zum Beispiel
    • Lohn-Abrechnungen
    • Bescheide zum Beispiel vom Arbeitsamt, Jobcenter, Sozialamt, Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, Krankenkasse, Rententräger
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen
    zum Beispiel:
    • Konto-Auszüge
    • Wertgegenstände (Auto, Schmuck und Ähnliches)
    • Bausparverträge
    • Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen
  • Nachweise über vorhandene Schulden
    zum Beispiel:
    • Konto-Auszüge
    • Mahnungen
    • Ratenzahlungs-Vereinbarungen
  • Mietvertrag und vorhandene Unterlagen zur Wohnung
    zum Beispiel:
    • Schreiben über die Änderung der Miete
    • Mietkonto-Auszug
    • Mahnungen
    • Kündigungsschreiben
    • Mitteilung über die Räumungsklage
    • Mitteilung über die Zwangsräumung
    • Mahnungen des Energie-Versorgers
    • Mitteilung des Energie-Versorgers, dass der Strom abgestellt wird
  • Manchmal können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist in der Regel das Amt für Soziales, in dessen Bezirk die hilfesuchende Person wohnt. Für Personen ohne festen Wohnsitz oder Meldeanschrift in Berlin gelten gesonderte Regelungen (siehe "Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales - AV ZustSoz)" unter der Rubrik "Rechtsgrundlagen").

Personen ohne Aufenthaltstitel oder im laufenden Asylverfahren wenden sich an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten.

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