Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz am Standort Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
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Kontakt
- Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
- Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
- Riesaer Straße 94 , 12627 Berlin
- Frau Wünsche
- Tel.: 115
- Fax: (030) 9028-4993
- E-Mail: TeamI.Sozialamt@ba-mh.berlin.de
Ansprechpartner
Öffnungszeiten
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Terminierte Einladungen / Telefonsprechstunde / notwendige Vorsprachen (Mittellosigkeit, Obdachlosigkeit) im Frontoffice ohne Termin in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Dienstag
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Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Mittwoch
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Nur nach Vereinbarung.
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Donnerstag
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Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Freitag
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Nur nach Vereinbarung.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 195
- Tram
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- Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 18, M6
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen als Grundleistungen folgenden notwendigen Bedarf:
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Voraussetzungen
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Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und bestimmte Aufenthaltstitel besitzen.
(siehe Zuständigkeitshinweis am Ende der Seite)
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Sozialhilfe
mit Anlage - Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zu Beginn des Asylverfahrens werden die Leistungen zentral über das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten gewährt. Es können sich weitere Leistungen nach dem AsylbLG über die Ämter für Soziales anschließen, sofern nicht - je nach Stand oder Ausgang des Asylverfahrens - ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.