Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz am Standort Amt für Soziales Lichtenberg
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Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Amt für Soziales Lichtenberg
- Alt-Friedrichsfelde 60 , 10315 Berlin
- Tel.: (030) 90296-8335
- Fax: (030) 90296-8699
- E-Mail: info.sozialamt@lichtenberg.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
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9:00 bis 12:00 Uhr
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Donnerstag
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9:00 bis 12:00 Uhr
14:00 bis 18:00 Uhr (nur BAföG/AFBG)
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- 108, 194 Bildungs- und Verwaltungszentrum
- S-Bahn
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- S 5, S 7, S 75 Friedrichsfelde Ost
- Tram
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- M 17, 27, 37 Am Tierpark oder Rhinstraße
- U-Bahn
-
- U 5 Friedrichsfelde
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Information des Amtes für Soziales hat erweiterte Öffnungszeiten:Montag, Mittwoch und Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Die Information nimmt Anträge und Unterlagen entgegen, fertigt ggf. Kopien und gibt Erstinformationen zu den Leistungen des Amtes und zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen als Grundleistungen folgenden notwendigen Bedarf:
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Voraussetzungen
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Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und bestimmte Aufenthaltstitel besitzen.
(siehe Zuständigkeitshinweis am Ende der Seite)
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Sozialhilfe
mit Anlage - Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zu Beginn des Asylverfahrens werden die Leistungen zentral über das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten gewährt. Es können sich weitere Leistungen nach dem AsylbLG über die Ämter für Soziales anschließen, sofern nicht - je nach Stand oder Ausgang des Asylverfahrens - ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.