Bescheide zur Zustimmung zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen am Standort Abteilung Soziales
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- Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
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- Tel.: (030) 9028-0
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Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Bescheide zur Zustimmung zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
Pflegeeinrichtungen können einen Antrag auf Zustimmung von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen stellen. Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung prüft die Antragsunterlagen und schließt mit der Pflegeeinrichtung eine Vereinbarung ab oder erteilt einen Bescheid. Erst nach Abschluss der Vereinbarung oder nach Bescheiderteilung ist der Träger der Sozialhilfe verpflichtet, die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bei sozialhilfeberechtigten Pflegebedürftigten zu übernehmen.
Voraussetzungen
- Zugelassene Pflegeeinrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
Diesen Antrag erhalten Sie bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Er muss von einem qualifizierten unabhängigen Prüforgan (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) bestätigt werden. - Jahresabschluss mit Anlagen nach der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung)
- ggf. Miet- und Pachtverträge
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Zins- und Tilgungspläne
mit denen Investitionen beschafft wurden
Gebühren
gebührenfrei
Rechtsgrundlagen
- § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI
- Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Förderung von Pflegeeinrichtungen und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Eltften Buches Sozialgesetzbuch für teilweise geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegeeinrichtungsgesetz (Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung - PflegEföVO)
- Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)