Liegenschaftskataster - Auskunft/Auszug beantragen am Standort Stadtentwicklungsamt - Vermessung
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Kontakt
- Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
- Stadtentwicklungsamt - Vermessung
- Goslarer Ufer 39 , 10589 Berlin
- Tel.: (030) 9029-18118
- Fax: (030) 9029-18109
- E-Mail: vermessung@charlottenburg-wilmersdorf.de
- Homepage
Die barrierefreie Rampe beginnt vor dem Frauenhofer Insitut (Goslarer Ufer/Kaiserin-Augusta-Straße)
Öffnungszeiten
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9:00-12:00 Uhr Telefonsprechzeit
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Dienstag
-
9:00-12:00 Uhr Telefonsprechzeit
-
Donnerstag
-
9:00-12:00 Uhr Telefonsprechzeit
13:00-16:00 Uhr Telefonsprechzeit -
Freitag
-
9:00-12:00 Uhr Telefonsprechzeit
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Termine vor Ort nur nach telefonischer Vereinbarung.
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
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Bus
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Goslarer Platz
- M27
-
Neues Ufer
- M27
-
Ilsenburger Str.
- M27
-
Goslarer Platz
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Liegenschaftskataster - Auskunft/Auszug beantragen
Das Liegenschaftskataster weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach. Es besteht zum einen aus der Flurkarte, in der alle Flurstücke und Gebäude mit ihren räumlichen Abgrenzungen maßstäblich nachgewiesen werden. Zum anderen enthält das Liegenschaftskataster beschreibende Angaben (Liegenschaftsbuch), zu denen zum Beispiel die Gemarkung, die Flur- und Flurstücksnummer, die Flächengröße, die Lagebezeichnung und die tatsächliche Nutzung gehören. Zudem werden auch die Daten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten nachrichtlich in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt.
Wenn Sie beispielsweise einen Bauantrag stellen, ein Grundstück bei einer Bank beleihen oder eine Liegenschaft kaufen möchten, brauchen Sie in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form eines Auszuges aus der Flurkarte oder aus dem Liegenschaftsbuch.
Das Liegenschaftskataster wird im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) geführt.
Wenn Sie beispielsweise einen Bauantrag stellen, ein Grundstück bei einer Bank beleihen oder eine Liegenschaft kaufen möchten, brauchen Sie in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form eines Auszuges aus der Flurkarte oder aus dem Liegenschaftsbuch.
Das Liegenschaftskataster wird im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) geführt.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Auskunft/Auszug ohne Eigentumsangaben
- Jede Person kann schriftliche oder mündliche Auskünfte sowie Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erhalten, sofern keine Eigentumsangaben enthalten sind.
- Mündliche Auskünfte zu Flurstücksbeschreibungen sind möglich (maximal drei), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
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Berechtigtes Interesse für Auskunft/Auszug mit Eigentumsangaben
Wenn Sie Auskünfte oder Auszüge aus dem Liegenschaftskataster mit Eigentumsangaben beantragen möchten, müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Personenbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Auszug/Auskunft aus dem Liegenschaftskataster
Der Antrag ist online oder schriftlich zu stellen.
Sie können beantragen:
- Auszug aus der Flurkarte
- Auskunft/Auszug aus dem Liegenschaftsbuch (mit oder ohne Eigentumsangaben)
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Nachweis des berechtigten Interesses
- Bei Abfragen zu Eigentumsangaben ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse glaubhaft zu machen (siehe Merkblatt zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses unter "Weiterführende Informationen").
- Eigentumsangaben können nicht abgegeben werden, wenn eine Nutzung zu Werbezwecken ohne Einwilligung der Eigentümerinnen und Eigentümer erfolgen soll.
Gebühren
Auszug aus der Flurkarte
- 16,00 Euro je Blatt
- 2,00 Euro (zusätzlich) je Beglaubigung ab dem Format DIN A3
- Für gleichzeitig beantragte Mehrausfertigungen beträgt die Gebühr jeweils 50% der Ausgangsgebühr.
- 16,00 Euro je Auszug bis zu 5 Seiten
- 1,90 Euro für jede weitere Seite
- Für gleichzeitig beantragte Mehrausfertigungen beträgt die Gebühr jeweils 50% der Ausgangsgebühr.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) § 6a
- Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) § 7
- Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) § 17
- Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG)
- Bauverfahrensverordnung (BauVerfV)
- Vermessungsgebührenordnung (VermGebO)
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Sie erhalten in der Regel die beantragte Dienstleistung innerhalb von zwei Wochen.