Gebäudevermessung - Aktualisierungspflicht am Standort Stadtentwicklungsamt - Vermessung

 große Karte

Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Die barrierefreie Rampe beginnt vor dem Frauenhofer Insitut (Goslarer Ufer/Kaiserin-Augusta-Straße)

Öffnungszeiten

  • Montag

      9:00-12:00 Uhr Telefonsprechzeit
  • Dienstag

      9:00-12:00 Uhr Telefonsprechzeit
  • Donnerstag

      9:00-12:00 Uhr Telefonsprechzeit
      13:00-16:00 Uhr Telefonsprechzeit
  • Freitag

      9:00-12:00 Uhr Telefonsprechzeit

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine vor Ort nur nach telefonischer Vereinbarung.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Gebäudevermessung - Aktualisierungspflicht

Grundsätzlich sind alle neu errichteten Gebäude und baulichen Veränderungen des Gebäudegrundrisses für die Fortführung des Liegenschaftskatasters vermessen zu lassen. Die Verpflichtung zur Gebäudevermessung haben Grundstücks-, Gebäudeeigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde.

Die Gebäudevermessungspflicht unterliegt nicht der Verjährung und geht bei Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über.

Voraussetzungen

  • Gebäudevermessungspflicht
    Die Gebäudevermessungpflicht entsteht, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung so weit fertiggestellt ist, dass sich der Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte (1:1000) nicht mehr wesentlich ändert (das heißt, wenn das Gebäude als Rohbau in seinen wesentlichen Strukturen fertiggestellt worden ist). Ab diesem Zeitpunkt und spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes ist sie in Auftrag zu geben. Gebäudevermessungen werden durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchgeführt und von diesen spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung beim Vermessungsamt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters eingereicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Es werden keine Unterlagen zur Antragstellung benötigt.

Gebühren

Die Kosten werden entsprechend der Geschossfläche der Gebäude berechnet.