Mutterschaftsanerkennung erklären am Standort Standesamt Pankow - Geburten
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Kontakt
- Bezirksamt Pankow
- Standesamt Pankow - Geburten
- Breite Str. 24A-26 , 13187 Berlin
- Tel.: 90295-2393
- Fax: 90295-2592
- E-Mail: geburt@ba-pankow.berlin.de
- Homepage
- Zuständigkeiten
Zugang mit Kinderwagen und für Rollstuhlfahrer über Neue Schönholzer Straße 35.
Öffnungszeiten
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-
8:30 - 13:00 (nur nach Terminvereinbarung)
-
Dienstag
-
8:30 - 13:00 (nur nach Terminvereinbarung)
-
Donnerstag
-
13:00 - 18:00 (nur nach Terminvereinbarung)
Hinweis für Terminkunden
Schreiben Sie uns bitte zwecks Terminvereinbarung eine E-Mail.
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S+U Pankow
- S1
- S2
- S8
- S85
- S26
-
S Wollankstr.
- S1
- S25
- S85
-
S Schönholz
- S1
- S25
- S85
-
S+U Pankow
-
U-Bahn
-
S+U Pankow
- U2
-
U Vinetastr.
- U2
-
S+U Pankow
-
Bus
-
Berlin, Rathaus Pankow
- 155
- 250
- 255
- N50
-
Wilhelm-Kuhr-Str.
- 255
-
Berlin, Bürgerpark Pankow
- 250
- 155
-
Berlin, Rathaus Pankow
-
Tram
Sonstige Hinweise zum Standort
Das Standesamt bietet keine offene Sprechstunde an, ist für Sie jedoch auf anderen Kommunikationswegen erreichbar und vereinbart bei Bedarf individuell Termine mit Ihnen.- Allgemeine Beantwortungen von Anfragen zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes im Standesamt Pankow erfolgen in der Regel und nach Möglichkeit per E-Mail sowie eingeschränkt auch telefonisch. Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail direkt an das Geburtenregister (ausschließlich für Neugeborene):
- Bitte nutzen Sie zur ersten Kontaktaufnahme nach erfolgter Geburt unser Kontaktformular auf der Homepage.
- Urkundennachbestellungen nach erfolgter Beurkundung können ausschließlich online oder briefpostalisch angefordert werden.
Achten Sie bitte darauf, dass auf dem Umschlag Angaben zum laufenden Vorgang (z.B. Angaben zu Eltern/Kind) enthalten sind. Die Bearbeitung bzw. Weiterinformation erfolgt ebenfalls schriftlich.
Sie befinden sich auf einer Seite des Service-Portals Berlin. Bitte beachten Sie unbedingt die bezirksspezifischen Hinweise auf der Internetseite des Standesamt Pankow von Berlin.
Wir danken für Ihr Verständnis
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Mutterschaftsanerkennung erklären
Beurkundung der Anerkennung einer Mutterschaft vor oder nach der Geburt eines Kindes im In- oder Ausland
Eine Mutterschaftsanerkennung ist eine Erklärung einer Frau, die zur rechtlichen Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und dem von ihr geborenen Kind führt. Das Instrument der Mutterschaftsanerkennung ist nur in wenigen Ländern gebräuchlich.
Eine Mutterschaftsanerkennung ist eine Erklärung einer Frau, die zur rechtlichen Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und dem von ihr geborenen Kind führt. Das Instrument der Mutterschaftsanerkennung ist nur in wenigen Ländern gebräuchlich.
Voraussetzungen
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Die Mutterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendamt des Wohnsitzes und Notare. -
die Mutter ist nicht verheiratet (ledig, geschieden, verwitwet)
die Mutter oder der Vater besitzt ausserdem eine ausländische Staatsangehörigkeit (besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit) und das Heimatrecht eines Elternteils sieht eine Anerkennung der Mutterschaft vor - Minderjährige Mütter müssen zur Vorsprache eine sorgeberechtigte Person mitbringen
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Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
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Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden. -
Ggf. beeidigter Dolmetscher
Ist die Mutter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Mutter hinzuzuziehen. -
Hinweis
Es wird empfohlen sich beraten zu lassen
Erforderliche Unterlagen
- gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass der Mutter (im Original)
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Geburtsurkunde der Mutter
Bei Abweichung des Namens, entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde) -
Mutterpass
Zusätzlich bei Anerkennung der Mutterschaft vor der Geburt -
Geburtsurkunde des Kindes
Zusätzlich bei Anerkennung der Mutterschaft nach der Geburt
- Erfolgt die Anerkennung der Mutterschaft im Standesamt, müssen Sie die Geburtsurkunde nur dann vorlegen, wenn die Geburt in einem anderen Standesamt beurkundet wurde.
- Erfolgt die Anerkennung der Mutterschaft im Jugendamt ihres Wohnsitzes oder vor einem Notar, müssen Sie die Geburtsurkunde des Kindes stets vorlegen.
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ggf. weitere Dokumente
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.
Gebühren
- 40,00 Euro: für die Mutterschaftsanerkennung oder Zustimmungserklärung im Standesamt
- keine: im Jugendamt
- Bei Notaren ist die Mutterschaftsanerkennung gebührenfrei jedoch in Verbindung mit einer Sorgeerklärung gebührenpflichtig
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1591 - Mutterschaft
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 19 - Abstammung
- Personenstandsgesetz (PStG) § 27 Abs. 2 - Feststellung und Änderung des Personenstandes
- Personenstandsgesetz (PStG) § 44 Abs. 2 - Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 9 - Gebührenfestsetzung
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Standesamt: jedes Standesamt, unabhängig vom Wohnort
- Jugendamt: Jugendamt des Wohnortes
- Standesamt, das auch die Geburt des Kindes beurkundet hat: wenn sich die Eltern vor der Geburt des Kindes niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten haben