Geburt im Ausland - Nachbeurkundung beantragen am Standort Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Momentan entfallen derzeit alle offenen Sprechstunden.

Geburten- und Sterbefallanzeigen können schriftlich per Post zugeschickt oder im Hausbriefkasten am Rathaus Zehlendorf hinterlegt werden.
Bestattungsgenehmigungen und Urkunden werden dann per Post zugeschickt. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.

Sofern für eine Beurkundung die persönliche Vorsprache einer beteiligten Person erforderlich ist, wird hierfür ein Termin zu vereinbaren sein. Das Standesamt wird Sie hierüber zu gegebener Zeit kontaktieren.
In Notfällen kontaktieren Sie das Standesamt bitte telefonisch unter 030/90299 7474 oder schriftlich über standesamt@ba-sz.berlin.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über Bauteil E, Kirchstr. 3
oder über den Parkplatz am Bauteil A

Öffnungszeiten

  • Mittwoch

      08:30 - 12:30 Uhr (Terminsprechstunde)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen ggf. einen Termin an unsererem Terminsprechtag.

Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und eine Übersicht der Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte auch unserer Internetseite

Hinweis für Terminkunden

Bitte erscheinen Sie rechtzeitig zum Termin im Wartebereich der Räume A 238 - A 243.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Rathaus Zehlendorf: 101, 112, 115, 118, 285, 623, M48, X10, X11
S-Bahn
  • S Zehlendorf: S1

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Sie finden uns im 2. OG im Gebäudeteil A des Rathauses Zehlendorf, Kirchstr. 1-3, 14163 Berlin.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Geburt im Ausland - Nachbeurkundung beantragen

Eintragung der Geburt einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) - sofern ein Inlandswohnsitz vorhanden ist oder war.

Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei einem Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Eintragung ins Melderegister
Sofern Sie im Inland leben und nicht die Eintragung im deutschen Geburtenregister beantragen wollen, müssen Sie die Geburt des Kindes beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.

Voraussetzungen

  • Das Kind ist im Ausland geboren
    Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder das Kind ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz des Kindes bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
    • Hinweis: Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
  • Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend. Das Standesamt kann die Vorlage der Originale zur Prüfung verlangen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • gegebenenfalls Eheurkunde der Kindeseltern
    Die Eheurkunde wird benötigt, wenn die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder die Eltern bis zur Antragstellung geheiratet haben.
    Die Eheurkunde mit Auflösungsnachweis wird auch benötigt, wenn die Ehe der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgelöst ist.
  • gegebenenfalls Nachweise über eine Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung und Sorgeerklärung
    Diese Nachweise werden benötigt, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. In bestimmten Fällen ist auch eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich. In manchen ausländischen Staaten sowie in Deutschland ist für die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge außerdem die Abgabe einer Sorgeerklärung erforderlich.
  • Personalausweise oder Reisepässe der Kindeseltern, gegebenenfalls auch der antragstellenden Person
  • Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.

Gebühren

  • 80,00 Euro: Eintragung im deutschen Geburtenregister
  • 160,00 Euro: Eintragung im deutschen Geburtenregister - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
  • 8,00 bis 80,00 Euro: bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
Urkunden
  • 12,00 Euro: Ausstellung Geburtsurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte Geburtsurkunde
  • 12,00 Euro: Ausstellung internationale Geburtsurkunde
  • 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte internationale Geburtsurkunde
  • 12,00 Euro: beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister
  • 6,00 Euro: jeder weitere gleichzeitig ausgestellte beglaubigte Registerausdruck

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnbezirks. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes zuständig.

Chat

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