Glücksspiel - Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen am Standort Glücksspielwesen

Kontakt
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Glücksspielwesen
- Friedrichstr. 219, 10969 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Fax: (030) 9028-3455
- E-Mail: post.gluecksspielaufsicht@labo.berlin.de
- Homepage
Bitte nutzen Sie den Zugang über die Puttkamer Straße. Bitte melden Sie sich dort beim Pförtner oder der Pförtnerin.
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Eine Vorsprache ist nur mit vorheriger Absprache möglich.
Nahverkehr
Nahverkehr
- S-Bahn
-
-
0.6km
S Anhalter Bahnhof
- S2
- S25
- S26
- S1
-
0.6km
S Anhalter Bahnhof
- U-Bahn
-
-
0.1km
U Kochstr./Checkpoint Charlie
- U6
-
0.6km
U Stadtmitte
- U6
-
0.7km
U Hallesches Tor
- U6
- U1
- U3
-
0.1km
U Kochstr./Checkpoint Charlie
- Bus
-
-
0.2km
U Kochstr./Checkpoint Charlie
- M29
- N6
-
0.3km
Charlottenstr.
- M29
-
0.3km
Wilhelmstr./Kochstr.
- M29
- N6
-
0.2km
U Kochstr./Checkpoint Charlie
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.
Dienstleistungsbeschreibung
Glücksspiel - Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. Diese Erlaubnis kann nur von einem nach dem Glücksspielstaatsvertrag konzessionierten Veranstalter beantragt und nur diesem erteilt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung auch ausschließlich an diese. Sollten Sie sich für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter. Anträge auf die Genehmigung einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.
Voraussetzungen
- Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten
-
Hinweise für Wettvermittlungsstellen zum Konzessionierungsverfahren und zur Anwendung der Übergangsregelung nach § 9 Abs. 9 AGGlüStV
Da das Regierungspräsidium Hessen bis zum 30.6.2020 voraussichtlich keinem Veranstalter von Sportwetten eine Konzession erteilen wird, ist es den Veranstaltern aktuell unmöglich, einen wirksamen Antrag nach § 9 Abs. 2 AGGlüStV innerhalb der Frist aus § 9 Abs. 9 Satz 1 AGGlüStV zu stellen. Im Ergebnis findet die Regelung des § 9 Abs. 9 Satz 1 bis 3 AGGlüStV keine Anwendung.
Erforderliche Unterlagen
-
Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen
- ein Set in Papierform
- ein Set in digitaler Form per E-Mail über das Kontaktformular
- Angaben zum Antragsteller
- Anschrift der Wettvermittlungsstelle
- Konzession der Antragsstellers (beglaubigte Kopie)
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Weitere Unterlagen zwingend erforderlich
- Genaue Auflistung in den "Hinweisen zur Beantragung einer Erlaubnis zur stationären Vermittlung von Sportwetten für konzessionierte Veranstalter" (unter Weiterführende Informationen).
Gebühren
Je nach Aufwand
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Hinweise zur Beantragung einer Erlaubnis zur stationären Vermittlung von Sportwetten für konzessionierte Veranstalter
- Datenschutzhinweise gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
- Schulungseinrichtungen zum Erwerb der Sachkundenachweise nach der Wettvermittlungsstellen-SchulungsVerordnung
- Auflistung über bisher genehmigte Standorte von Wettvermittlungsstellen