Glücksspiel - Veranstaltung von Pokerturnieren und anderen Pokerveranstaltungen in Berlin, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden

In Berlin darf Poker grundsätzlich nur von den staatlich konzessionierten Spielbanken durchgeführt werden. Wer darüber hinaus ein öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet, sich daran beteiligt oder hierfür wirbt, macht sich nach §§ 284 Abs. 1, Abs. 4 und 285 StGB strafbar. Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

Poker kann als unbedenkliches Unterhaltungsspiel veranstaltet werden, wenn es ohne jeden Einsatz gespielt wird und der Gewinn nur in der Ehre besteht, der Gewinner zu sein. In diesem Fall liegt eine öffentliche Vergnügung vor.

Sollten sie dennoch eine Pokerveranstaltung planen, bei der eine Teilnahmegebühr erhoben wird, beachten Sie bitte unbedingt die Informationen über die Zulässigkeit von Pokerturnieren in Berlin, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden (siehe "Weiterführende Informationen").

Voraussetzungen

  • Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständige Personalien des Veranstalters
  • Angaben zum Organisator und Lizenzgeber
  • Angaben zu Ort und Zeit und Dauer der Veranstaltung
  • Angaben zu Maßnahmen zur Sicherstellung des Jugendschutzes
  • Angaben zum Ablauf der Veranstaltung und zu den Spielregeln
  • Angaben zur technischen Ausstattung
  • Geschätzte Zahl der Teilnehmer
  • Höhe des Teilnahmebeitrags sowie detaillierte Kalkulation einschließlich von Nachweisen
  • Angaben zu eventuellen weiteren Kosten für die Spielgäste
  • Geschätzte Zahl der Teilnehmer
  • Aufstellung der Gewinne mit genauen Angaben zum Wert und zum Sponsor bzw. der Finanzierung
  • Angaben zu Folgeturnieren und ggf. Nachweis, dass die Veranstaltung des Folgeturniers im Einklang mit den am Veranstaltungsort geltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt
  • Angaben zu Dritten, die an der Ausrichtung der Veranstaltung beteiligt sind
  • Angaben zur Werbung

Gebühren

keine

Für Sie zuständig