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Wanderlager anzeigen am Standort Ordnungsamt
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Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Ordnungsamt
- Tempelhofer Damm 165 , 12099 Berlin
- Tel.: (030) 90277-3460
- Fax: (030) 90277-3464
- E-Mail: ordnungsamt@ba-ts.berlin.de
- Homepage
Barrierefreier Zugang über den hinteren Bereich des Rathauses oder über den Eingang des Bürgeramtes.
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der zentralen Anlauf- und Beratungsstelle nach Voranmeldung unter der Rufnummer (030) 90277 3460:
Montag und Dienstag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Öffnungszeiten des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelaufsicht:
Amtstierärztliche Sprechzeiten nach telefonischer oder mailanfrage zu einer Terminvergabe
Öffnungszeiten des Gewerbebereichs:
Nach vorheriger Termin-Vereinbarung postalisch, telefonisch oder per E-Mail unter gewerbe@ba-ts.berlin.de.
Montag und Dienstag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Öffnungszeiten des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelaufsicht:
Amtstierärztliche Sprechzeiten nach telefonischer oder mailanfrage zu einer Terminvergabe
Öffnungszeiten des Gewerbebereichs:
Nach vorheriger Termin-Vereinbarung postalisch, telefonisch oder per E-Mail unter gewerbe@ba-ts.berlin.de.
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S+U Tempelhof
- S45
- S46
- S42
- S41
-
S+U Tempelhof
-
U-Bahn
-
U Alt-Tempelhof
- U6
-
U Kaiserin-Augusta-Str.
- U6
-
S+U Tempelhof
- U6
-
U Ullsteinstr.
- U6
-
U Paradestr.
- U6
-
U Westphalweg
- U6
-
U Alt-Tempelhof
-
Bus
-
Rathaus Tempelhof
- 184
- N6
-
U Kaiserin-Augusta-Str.
- 184
- N6
-
U Alt-Tempelhof
- 246
- M46
- N7X
- N84
- 140
- 184
- N6
-
Berlinickeplatz
- 246
- N84
- 140
- M46
- N7X
-
Albrechtstr./Manteuffelstr.
- 184
- 246
- N84
-
U Tempelhof/Ringbahnstr.
- 140
- 184
- N6
- N84
-
Wenckebachstr.
- 170
-
Berlin, Colditzstr.
- 170
-
U Ullsteinstr./Ordensmeisterstr.
- N6
- 170
-
Felixstr.
- 246
- M46
- N7X
-
Rathaus Tempelhof
-
Regionalbahn
-
S Südkreuz Bhf
- RE3
- RE4
- RE8
- RB10
- RB14
- RE5
-
S Südkreuz Bhf
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Wanderlager anzeigen
Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Gewerbetreibende im Reisegewerbe, d.h. außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Vertriebsstätte aus (wie z. B. bei einer Kaffeefahrt eine angemietete Gaststätte, Veranstaltungsraum, Verkaufsbude oder Kraftfahrzeug) vorübergehend Waren verkauft oder Leistungen anbietet oder Bestellungen von Waren oder Leistungen annimmt.
Das Wanderlager ist anzuzeigen, wenn
Das Wanderlager muss auch dann angezeigt werden, wenn es im Ausland veranstaltet werden soll.
Das Wanderlager ist anzuzeigen, wenn
- es öffentlich, z. B. in Zeitungen, auf Plakaten, im Internet oder anderen Medien, angekündigt oder beworben wird und
- die An- und Abreise der Teilnehmenden zum und vom Ort des Wanderlagers durch die Veranstaltenden oder von mit diesen zusammenwirkenden Personen erfolgt.
Das Wanderlager muss auch dann angezeigt werden, wenn es im Ausland veranstaltet werden soll.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Für die Nutzung der Online-Abwicklung müssen Sie sich erstmalig mit einem Bürger- oder Unternehmenskonto registrieren und können sich danach mit Ihren Zugangsdaten anmelden.
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis - Reisegewerbekarte
- Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Erforderliche Unterlagen
-
Anzeige - Veranstaltung eines Wanderlagers
Nutzen Sie bitte den Mustervordruck! (siehe „Formulare")
Die Anzeige kann entweder postalisch oder elektronisch über das Onlineverfahren angezeigt werden.
Die Anzeige muss die folgenden Angaben enthalten:
- den Ort, das Datum/Zeitraum und die Uhrzeit/zeitliche Dauer des Wanderlagers,
- Art der angebotenen Waren und/oder Leistungen,
- Angaben zum Veranstaltenden: Name/Firma, Anschrift der gewerblichen Niederlassung, Kontaktdaten, ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister sowie die entsprechende Registernummer; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen,
- Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit den Veranstaltenden, einschließlich einer Telefonnummer, Mobiltelefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- Angaben zu den Waren- und/oder Leistungsanbietenden: Name/Firma, Anschrift der gewerblichen Niederlassung, ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister sowie die entsprechende Registernummer; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen,
- ggf. Name der schriftlich bevollmächtigten Vertretenden, die das Wanderlager vor Ort für den Veranstaltenden leiten,
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen (Kopien der öffentlichen Ankündigungen sind beizufügen)
-
Reisegewerbekarte
Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie -
Wichtige Hinweise zur Durchführung von Wanderlagern
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die/den in der Anzeige genannten Veranstaltenden geleitet werden. Eine Vertretung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ist möglich.
Eine öffentliche Ankündigung muss enthalten:
- die Art der Waren und/oder Leistungen, die im Rahmen des Wanderlagers angeboten werden,
- den Ort des Wanderlagers,
- den Namen der Veranstaltenden, die Anschrift der gewerblichen Niederlassung, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit den Veranstaltenden ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- Informationen in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form, unter welchen Bedingungen den Verbrauchern bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, Widerrufsrechte zustehen.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Anzeige des Wanderlagers ist bei dem für den Ort des Wanderlagers zuständigen Ordnungsamt zu stellen. Soll das Wanderlager im Ausland stattfinden, ist für die Anzeige das Ordnungsamt am Ort der Niederlassung der Veranstaltenden zuständig.