Historisches Kennzeichen beantragen am Standort Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
Kontakt
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
- Jüterboger Str. 3 , 10965 Berlin
- Tel.: (030) 90269-3300
- Fax: (030) 9028-3446
- E-Mail: post.kfz-zulassung@labo.berlin.de
Der Zugang zum Dienstgebäude ist nur eingeschränkt rollstuhlgeeignet. Gebührenfreie Parkmöglichkeiten sind vorhanden.
Öffnungszeiten
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07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
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Dienstag
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07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
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Mittwoch
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07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
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Donnerstag
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10:00-18:00 Uhr (für Terminkunden)
(Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.) -
Freitag
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07:30-13:30 Uhr (für Terminkunden)
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
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Bus
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Jüterboger Str.
- 248
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Golßener Str.
- M43
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Berlin, Columbiadamm/Friesenstr.
- 248
- M43
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Marheinekeplatz
- 248
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Gneisenaustr./Baerwaldstr.
- 140
- N7
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Jüterboger Str.
Sonstige Hinweise zum Standort
- Gebührenfreie Parkmöglichkeiten sind aufgrund von Baumaßnahmen derzeit nur sehr begrenzt vorhanden.
- Mobilitätseingeschränkte Kunden wenden sich bitte vor Ort an den Sicherheitsdienst.
- Während der Umbauphase kann ausschließlich mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, Vpay, Mastercard und Maestro bezahlt werden. Eine Barzahlung wird nicht möglich sein.
- Hinweise zur elektronischen Zugangseröffnung
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Historisches Kennzeichen beantragen
Diese Voraussetzungen stellen die technischen Prüfstellen in einem speziellen Oldtimergutachten gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest.
Erfüllt Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen, wird das zugehörige Kennzeichen hinter der Erkennungsnummer mit einem "H" gekennzeichnet.
Das Historienkennzeichen kann auch im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung beantragt werden.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei antragstellenden Personen aus nicht EU-Ländern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten einer empfangsbevollmächtigten Person mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachzuweisen und zu erfassen sind.
Bei antragstellenden Personen aus EU-Ländern (Unionsbürger) ist ein Nachweis zum Aufenthaltsort in Berlin nicht erforderlich.
Bitte bringen Sie alle Unterlagen im Original mit.
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Sie können diese Dienstleistung auch berlinweit in Anspruch nehmen
Voraussetzungen
- Die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor mindestens 30 Jahren stattgefunden haben
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Zulassung
Entfällt, wenn das Fahrzeug bereits zugelassen ist. - Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
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ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht (dann benötigen Sie das Personaldokument des Vollmachtgebers nicht) -
Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
(bei Firmen) -
Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
(bei Vereinen) - bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
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SEPA-Lastschriftmandat
Entfällt, wenn das Fahrzeug bereits zugelassen ist. - bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gutachten gemäß § 23 StVZO
Formulare
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 31,20 Euro.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §§ 6, 10
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §§ 21, 23, 29
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (FzZulGebEinfG BE) § 1
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1