Namensrechtliche Erklärung - Reihenfolge der Vornamen ändern am Standort Standesamt Mitte - Namenserklärungen und behördliche Namensänderung

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Im Bereich behördliche Namensänderung und standesamtliche Namenserklärung findet derzeit keine offene Sprechstunde statt. Bitte wenden Sie sich an das E-Mail Postfach namensaenderung@ba-mitte.berlin.de. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen wird die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie bis dahin von weiteren Nachfragen ab, da dies die Bearbeitung unnötig verzögern würde.

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
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Barrierefreier Zugang über Hofeinfahrt Jüdenstraße

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärung - Reihenfolge der Vornamen ändern

Führt eine Person mehrere Vornamen, kann sie die Reihenfolge dieser Vornamen durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt neu bestimmen (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

Voraussetzungen

  • Mehrere Vornamen
    Die erklärende Person führt mehrere Vornamen.
  • Alter der erklärenden Person
    Ist die erklärende Person noch minderjährig, aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Diese Erklärung bedarf der Zustimmung seines/seiner gesetzlichen Vertreter(s).

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
    Der erklärenden Person.
  • Geburtsurkunde
    Aus der die Führung mehrerer Vornamen hervorgeht.
    Wurde die erklärende Person im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Ggf. Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde
    Ist die erklärende Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erforderlich.
    Wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

  • 12,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Abgegeben werden kann die Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wirksam wird die Namenserklärung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Geburt der erklärenden Person beurkundet wurde und das das Geburtenregister führt.
  • Wurde die Geburt nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist das Standesamt zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
  • Gibt es auch dieses nicht, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

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