Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens am Standort Amtsgericht Neukölln

 große Karte

Kontakt

  • Amtsgericht Neukölln
  • Amtsgericht Neukölln
  • Karl-Marx-Straße 77/79 12043 Berlin
  • Tel.: (030) 90191-0
  • Fax: (030) 90191-122
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über das Hauptportal. Bitte benutzen Sie die Gegensprechanlage.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Für Kirchenaustritte werden keine Termine vergeben. Es ist möglich jederzeit zu den Öffnungszeiten aus der Kirche auszutreten.


Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.

Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Erkstraße: M 41 U Rathaus Neukölln: 104, 167, N7, N 94
U-Bahn
  • Rathaus Neukölln: U 7

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens

Hat eine unterhaltsberechtigte Person der Schuldnerin oder des Schuldners eigenes Einkommen, so können Sie als Gläubigerin/Gläubiger beantragen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.

Voraussetzungen

  • Das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners ist gepfändet oder soll gepfändet werden
    Sie können gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder nach dessen Erlass beantragen, dass eine unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.
  • Eine unterhaltsberechtigte Person hat eigene Einkünfte
    Die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person reichen ganz oder teilweise zur Deckung ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten aus. Einkünfte können beispielsweise sein:
    • Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit
    • Einkünfte aus früherer Erwerbstätigkeit (Rente)
    • Vermögenseinkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen usw.)
    • Unterhaltszahlungen Dritter

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
    Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Haben Sie das Einkommen bereits gepfändet, müssen Sie das entsprechende Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben.
  • Nachweise über Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
    Vorgelegt werden können zum Beispiel:
    • Lohn- oder Gehaltsnachweise
    • Bescheide der Sozialleistungsträger
    • die Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners, in der die entsprechende Angabe enthalten ist
    • andere Belege, die der Glaubhaftmachung dienen

Gebühren

Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi im Service-Portal Ihre Fragen.