Schutz gegen Gewalt

Wenn Sie Opfer von Gewalt (z. B. Misshandlung, Körperverletzung oder psychischer Gewalt wie Stalking) sind, können Sie sich an das Familiengericht wenden, um sich zivilrechtlichen Schutz (Gewaltschutz) zu holen. Das Familiengericht kann nach dem Gewaltschutzgesetz Schutzanordnungen erlassen, die es dem Täter oder der Täterin z. B. verbieten,
  • Ihre Wohnung zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten,
  • Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten, oder
  • Kontakt jeglicher Art zu Ihnen aufzunehmen, auch über das Telefon oder per E-Mail oder SMS.

Voraussetzungen

  • Sie sind Opfer von Gewalt
    z. B. Misshandlung, Körperverletzung oder psychischer Gewalt wie Stalking

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Um Gewaltschutz zu erhalten, müssen Sie beim zuständigen Familiengericht einen Antrag stellen. Der Antrag kann mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts gestellt werden oder schriftlich beim Gericht eingereicht werden. Wenn Sie wünschen, dass Ihr Aufenthaltsort geheim gehalten wird, so müssen Sie dies bei Ihrer Antragstellung unbedingt angeben. Dann wird weder in Ihrem Antrag noch im gerichtlichen Beschluss Ihre Anschrift aufgeführt.
  • Ausführliche schriftliche Sachverhaltsdarstellung
    Ihr Antrag muss eine ausführliche und konkrete Beschreibung der aktuellen Geschehnisse enthalten. Sie müssen auch angeben, ob es bereits in der Vergangenheit Gewalttaten gab und wie diese abliefen. Alle Vorfälle sollten so genau wie möglich und mit dem jeweiligen Datum des Geschehens beschrieben werden. Jede Gewaltsituation muss für das Gericht nachvollziehbar geschildert werden. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie nur allgemeine oder formelhafte Formulierungen wie z. B. „ich wurde geschlagen und bedroht“ verwenden.
  • Zustellfähige Anschrift des Täters oder der Täterin
    In der Regel ist das die Meldeanschrift. Für den Fall, dass die Polizei den Täter oder die Täterin bereits Ihrer Wohnung verwiesen hat oder ihm bzw. ihr verboten hat, Ihre Wohnung zu betreten, so müssen Sie angeben, wo sich diese Person aufhält, damit ihr der gerichtliche Beschluss zugestellt werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo diese Person gemeldet ist – entscheidend ist lediglich der tatsächliche Aufenthaltsort.
  • Personalausweis oder Reisepass
    Bei mündlicher Antragstellung in der Rechtsantragsstelle des Gerichts müssen Sie sich ausweisen.
  • Vorgangsnummern der Polizei sowie sämtliche von der Polizei ausgehändigte Unterlagen
    Sofern vorhanden, sollten Sie die Unterlagen bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.
  • Ärztliche Atteste oder Behandlungsnachweise
    Wenn Sie nach den gewalttätigen Übergriffen medizinisch versorgt wurden, sollten Sie ärztliche Atteste und Behandlungsnachweise bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.
  • Fotos
    Wenn Sie Fotos haben, die Ihre Verletzungen dokumentieren, sollten Sie diese bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.

Gebühren

Es fallen Gerichtsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten. Hinzu können Auslagen kommen, die dem Gericht z. B. für Gutachten und Dolmetscherkosten entstehen. Zusätzlich können Anwaltskosten entstehen. Sie können Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig für Gewaltschutzverfahren sind stets die vier Familiengerichte, wobei Sie als Antragsteller oder Antragstellerin wählen können zwischen

  • dem Familiengericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
  • dem Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet, oder
  • dem Familiengericht, in dessen Bezirk die Person, die die Tat begangen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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