Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen am Standort Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Urkundenstelle, Namensrechtliche Erklärungen, Archivbehörde (Erdgeschoss)

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Beratungen und Auskünfte zu allen Leistungen des Standesamtes erfolgen telefonisch oder schriftlich.

Persönliche Vorsprachen sind NUR nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Für Anfragen und Terminvereinbarungen stehen passende Kontaktformulare auf der Homepage des Standesamtes zur Verfügung.

Abgabe von Unterlagen sind möglich durch
• Abgabe von Unterlagen in einem beschrifteten, verschlossenen Umschlag an Mitarbeitende im Standesamt innerhalb folgender Zeiten (Mo, Di 9-12 Uhr oder Do 14-17 Uhr)
• Einwurf in den Hausbriefkasten (24h zugänglich)
• postalische Übersendung

Urkundenbestellungen sind online oder mit schriftlichem Antrag möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie erreichen das Standesamt telefonisch von Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr unter (030) 90298-4583.

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Kontakt

  • Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
  • Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Urkundenstelle, Namensrechtliche Erklärungen, Archivbehörde (Erdgeschoss)
  • Schlesische Str. 27A 10997 Berlin
  • Postanschrift
    Postfach 35 07 01, 10216 Berlin
  • Tel.: (030) 90298-0
  • Fax: (030) 90298-4170
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:30-12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
  • Dienstag

      08:30-12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
  • Donnerstag

      13:00-18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Standesamtes.

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Der Warteraum befindet sich im Erdgeschoss (links).

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen

Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen in diesen Ehenamen einbenannt werden.

Voraussetzungen sind, dass ein gemeinsamer Ehename bestimmt wurde und das Kind im selben Haushalt wie die Ehegatten lebt. Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.

Eine Einbenennung ist unwiderruflich! Auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Auflösung der Ehe einen früheren Namen wieder annehmen sollte!

Voraussetzungen

  • Eheschließung eines sorgeberechtigten Elternteils
    Ein sorgeberechtigter Elternteil hat eine Person geheiratet, die nicht Elternteil des Kindes ist.
  • Es wurde ein Ehename bestimmt
    Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben.
  • Die Ehegatten und das Kind leben im gemeinsamen Haushalt
    Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im gleichen Haushalt leben.
  • Ggf. Zustimmungserklärung
    Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
    Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweise oder Reisepässe
    Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
    In jedem Fall Ausweise des sorgeberechtigten Elternteils sowie dessen Ehepartner/in.
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Eheurkunde
    Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.
    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Haushaltbescheinigung / Meldebescheinigung
    Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im selben Haushalt leben.
  • Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
    Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden.
  • Ggf. Einwilligungserklärung
    Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
    Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Wirksam wird die Einbenennung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

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