Datenschutzerklärung für den digitalen Antrag: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Inhaltsverzeichnis

I Verantwortliche/r

Gemeinsam verantwortlich im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen sind:

Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Mitte von Berlin

Bezirksamt Neukölln von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

Bezirksamt Spandau von Berlin

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

II Datenschutzbeauftragte

III Auftragsverarbeiter

Das ITDZ Berlin ist in diesem Rahmen Auftragsverarbeiter der verantwortlichen Stellen im Sinne von Artikel 28 DSGVO.

IV Cookies und Webanalyse

Bei Nutzung des „Basisdienst Digitaler Antrag“ werden sogenannte Session-Cookies eingesetzt. Diese sind technisch notwendig und dienen der Sicherstellung des Betriebs der Website und ihrer Funktionen. Wenn diese Cookies nicht gesetzt werden können, ist die Funktionalität der Website nicht gewährleistet.

V Umfang der Datenverarbeitung

Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich von der zuständigen Fachbehörde verarbeitet. Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung finden Sie im Abschnitt VI.

Zum Zeitpunkt der Absendung der Nachricht werden zudem folgende technisch erforderlichen Daten vom Basisdienst Digitaler Antrag verarbeitet:
  • Datum und Uhrzeit des Antragsversands
  • Transaktionsnummer des eingereichten Antrags.
Für die Antragstellung werden die folgenden externen Dienste eingesetzt:
  • Service-Portal Berlin

Es gelten die jeweiligen Datenschutzerklärungen dieser Dienste. Hierauf wird im Falle der Nutzung dieser Dienste verwiesen.

VI Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

I. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung im Rahmen des BDA
  • Verarbeitung (Erhebung, Erfassung, Speicherung, Übermittlung an Befugte) der personenbezogenen Daten von Nutzenden (Antragstellern) für den BDA: § 108 SGB IX i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 OZG Bln i.V.m. § 8 OZG.
  • Nimmt ein Nutzer einen ihm angebotenen IKT-Basisdienst für E-Government elektronisch über allgemein angebotene Netze in Anspruch, so dürfen im Rahmen dieser informations- und kommunikationstechnischen Anwendung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 OZG Bln)
II. Fachverfahrensbezogene rechtliche Grundlagen
  • Allgemeines zu den Befugnissen der Teilhabefachdienste Eingliederungshilfe zur Verarbeitung der Daten: §§ 90 SGB IX, §§ 67a ff. SGB X, §§ 6 ff. DGSVO
    • Zentrale Rechtsgrundlage der DS-GVO für eine Verarbeitung allgemeiner personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 DGSVO lit. a), c) bzw. e)
    • Anforderung an eine rechtsgültige Einwilligung ergeben sich aus Art. 7 DGSVO
    • Artikel 9 Absatz 2 lit. a), b), h) (für „besondere“ Kategorien personenbezogener Daten, hier relevant Gesundheitsdaten)
    • Geheimhaltungspflicht gem. Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DGSVO ergibt sich insb. aus § 35 SGB I (Sozialgeheimnis)
  • Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Rahmen des formalen Assessments (Prüfung der Zuständigkeit und der Voraussetzungen): §§ 67a ff. SGB X i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a), c) bzw. e), 9 Absatz 2 lit. a), b), h) DSGVO
    • Beginn des Verwaltungsverfahrens (§ 8 SGB X): im Rahmen der Eingliederungshilfe grundsätzlich auf Antrag nach § 108 Abs. 1 SGB IX oder wenn die Leistung bereits im Rahmen des Gesamtplanverfahrens festgestellt wurde (§ 108 Abs. 2 SGB IX);
    • die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Daten können bei der antragstellenden Person erhoben werden über die Mitwirkungspflichten nach den §§ 20, 21 SGB X i.V.m. §§ 60 ff. SGB I gemäß § 67a SGB X;
    • Grundlage für die Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit: § 28 a SGB I i.V.m. § 7 SGB IX, §§ 98 ff. SGB IX und AZG Bln;
    • Grundlage für die Weiterleitung des Antrags bei Nichtzuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe an den zuständigen (anderen) Rehabilitationsträger ergibt sich aus den §§ 14 ff. SGB IX;
  • Teilhabeassessment: Gutachten, Bedarfsermittlung, Gesamtplankonferenz:
    • Grundlage für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis und ggf. erforderliche Gutachtenanforderung zur Ermittlung der Beeinträchtigung durch Hinzuziehung sachverständiger Dritter und die dazu erforderliche Datenübermittlung: § 99 SGB IX i.V.m. §§ 67d Absatz 3, 69 und 80 SGB X i.V.m. § 63a SGB XII i.V.m. Artikel 28 f. EU-DSGVO;
    • Bedarfsermittlung mittels TIB zur Feststellung des konkreten Eingliederungshilfebedarfs gem. § 118 SGB IX i.V.m. TIB-VO i.V.m. §§ 67a ff. SGB X i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a), c) bzw. e), 9 Absatz 2 lit. a), b), h) DSGVO;
    • Übermittlung Daten an Pflegekasse bei Pflegebedarf oder bei Bedarf an Hilfe zur Pflege nach 7. Kap. SGB XII an die dafür zuständige Stelle mit Zustimmung des Antragstellers: § 117 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 13 SGB XI/§ 61 ff. SGB XII i.V.m. § 69 SGB X;
    • Grundlage für die Weitergabe der Daten an Leistungserbringer und weitere Beteiligte, z.B. Betreuungsbehörde (§ 22 Abs. 4 SGB IX) oder Pflegekasse (§ 22 Abs. 2 SGB IX) ist nur nach vorheriger Zustimmung der leistungsberechtigten Person möglich;
    • Gesamtplankonferenz § 119 SGB IX;
  • Grundlage für die Einkommens- und Vermögensprüfung:
    • Zulässigkeit der Anforderung von entsprechenden Nachweisen/Kontoauszügen: §§ 135 ff. SGB IX, §§ 60 ff. SGB I;
    • Kontoauszüge dürfen vom Leistungsträger eingesehen werden, d.h. die Daten dürfen erhoben werden; allerdings stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen gemäß § 60 SGB I keine Befugnis zur Speicherung dieser Daten dar. Gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind;
  • Elektronische Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 9 OZG;
  • Die Berechtigung zur Übermittlung von Daten zu statistischen Zwecken und deren Umfang ergibt sich u.a. aus §§ 143 ff. SGB IX und dem BstatG.

VII Zweck der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske dient allein zur Bearbeitung der Antragsstellung. Die eingegebenen personenbezogenen Daten werden durch die Berliner Bezirke sowie das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin im Rahmen der Erbringung der gewünschten Verwaltungsleistung (Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen) verarbeitet.

VIII Dauer der Speicherung

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus den Eingabemasken des Basisdienstes Digitaler Antrag ist dies dann der Fall, wenn der jeweilige Antrag des Nutzers an die Fachverwaltung / Körperschaft des öffentlichen Recht weitergeleitet wurde.

Wird auf Grund der Antragstellung ein Verwaltungsvorgang eingeleitet, gelten im Rahmen der Aktenführung der zuständigen Fachverwaltung / Körperschaft des öffentlichen Rechts dessen Aufbewahrungsfristen.

IX Rechte der betroffenen Person

Sie haben gegenüber der verantwortlichen Stelle das Recht:

  • auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (dazu gehören auch Auskünfte über Zweck, Empfänger und Dauer der Speicherung) nach Art. 15 DSGVO,
  • auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO),
  • auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO,
  • auf Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 18 und 20 DSGVO) sowie
  • der Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit zu widersprechen (Art. 21 DSGVO).

Zur Wahrung aller in dieser Ziffer genannten Rechte kann sich jede betroffene Person an die verantwortlichen Stellen (siehe Ziffer II) wenden.

Zudem können Sie sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet werden – mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 77 DSGVO). Betroffene können ihre Beschwerde an die Behörde ihres Wohnsitzes, grundsätzlich aber auch an jede andere Datenschutzaufsichtsbehörde richten.