Datenschutzerklärung für den digitalen Antrag: Ambulante Hilfe zur Pflege

Inhaltsverzeichnis

I Verantwortliche/r

Gemeinsam verantwortlich im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen sind:

Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Mitte von Berlin

Bezirksamt Neukölln von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

Bezirksamt Spandau von Berlin

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

II Datenschutzbeauftragte

III Auftragsverarbeiter

Das ITDZ Berlin ist in diesem Rahmen Auftragsverarbeiter der verantwortlichen Stellen im Sinne von Artikel 28 DSGVO.

IV Cookies und Webanalyse

Bei Nutzung des „Basisdienst Digitaler Antrag“ werden sogenannte Session-Cookies eingesetzt. Diese sind technisch notwendig und dienen der Sicherstellung des Betriebs der Website und ihrer Funktionen. Wenn diese Cookies nicht gesetzt werden können, ist die Funktionalität der Website nicht gewährleistet.

V Umfang der Datenverarbeitung

Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich von der zuständigen Fachbehörde verarbeitet. Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung finden Sie im Abschnitt VI.

Zum Zeitpunkt der Absendung der Nachricht werden zudem folgende technisch erforderlichen Daten vom Basisdienst Digitaler Antrag verarbeitet:
  • Datum und Uhrzeit des Antragsversands
  • Transaktionsnummer des eingereichten Antrags.
Für die Antragstellung werden die folgenden externen Dienste eingesetzt:
  • Service-Portal Berlin

Es gelten die jeweiligen Datenschutzerklärungen dieser Dienste. Hierauf wird im Falle der Nutzung dieser Dienste verwiesen.

VI Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Nutzenden für den Basisdienst Digitaler Antrag und somit auch die von dem Begriff der Verarbeitung umfasste Übermittlung/Weiterleitung der Daten an die angeschlossenen und befugten Verwaltungen ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Onlinezugangsgesetz Berlin (OZG Bln) i.V.m. § 8 OZG.

Die Einwilligung der Nutzenden für die Erhebung erforderlicher Daten zur Durchführung der Verwaltungsdienstleistung bei anderen Stellen begründet sich in § 4 Abs. 2 Satz 2 OZG Bln.
Die Einholung von Nachweisen zur Richtigkeit von Dokumenten bei öffentlichen Stellen, die Dokumente ausstellen, kann gem. § 6 Abs. 2 E-Government-Gesetz Berlin erfolgen.

Die Befugnis der Bezirksämter zur Verarbeitung der Daten bei den Teilprozessen „Bekanntwerden des Hilfebedarfes“, „Hilfe- und Pflegebedarf ermitteln und feststellen“, „Vorrangige Leistungen und Leistungskonkurrenzen“ ergibt sich grundsätzlich aus §§ 61 ff. SGB XII i.V.m. §§ 67a ff. SGB X i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a), c) bzw. e) (allgemein bzgl. personenbezogener Daten) bzw. Artikel 9 Absatz 2 lit. a), b), h) (für besondere Kategorien personenbezogener Daten) DSGVO. Die für Artikel 9 Absatz 2 lit. h) erforderliche Geheimhaltungspflicht ergibt sich insb. aus § 35 SGB I (Sozialgeheimnis).

Für die einzelnen Teilprozesse gelten folgende konkrete Rechtsgrundlagen:
  • Mit dem Bekanntwerden des Hilfebedarfes beginnt für die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfeleistungen das Verwaltungsverfahren nach § 8 SGB X (siehe § 18 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB X i.V.m. § 18 Absatz 1 SGB XII) und die zuständige Behörde (§ 28 SGB I i.V.m. §§ 97 ff. SGB XII und AZG) unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz nach §§ 20 f. SGB X der sich für die ambulante Hilfe zur Pflege in Umfang und Zweck auf die in Betracht kommenden Leistungen der Hilfe zur Pflege und deren Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 61 ff. SGB XII sowie die Prüfung der in diesem Rahmen geltenden allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB I und SGB XII beschränkt (§§ 67a ff. SGB X i.V.m. Artikel 9 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 DSGVO). Die Datenübermittlung von einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Sozialhilfe hat ihre Rechtsgrundlage in § 18 Absatz 2 SGB XII.
  • Die Ermittlung und Feststellung des Hilfe- und Pflegebedarfes hat ihre Rechtsgrundlage in § 63a SGB XII i.V.m. §§ 67a ff. SGB X i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a), c) bzw. e), 9 Absatz 2 lit. a), b), h) DSGVO. Die für das Verfahren und die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Daten können über den Amtsermittlungsgrundsatz und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der antragstellenden Person nach den §§ 20, 21 SGB X i.V.m. §§ 60 ff. SGB I gemäß § 67a SGB X bei der anspruchstellenden Person erhoben werden. Die Berechtigung des Trägers der Sozialhilfe zur Einholung von Auskünften aus zugänglichen Quellen, von Unterhaltspflichtigen oder Behörden bzw. anderen Trägern der Sozialhilfe ergibt sich aus § 21 SGB X i.V.m. §§ 117, 118 SGB XII.
    Die teilweise praktizierte, auf die konkrete Ermittlung des Hilfe- und/oder Pflegebedarfes ausgerichtete Hinzuziehung sachverständiger Dritter und die dazu erforderliche Datenübermittlung findet ihre Rechtsgrundlage im nationalen Recht in §§ 67d Absatz 3 und 80 SGB X i.V.m. § 63a SGB XII i.V.m. Artikel 28 f. EU-DSGVO.
  • Die Notwendigkeit und Rechtsgrundlage der Prüfung der vorrangigen Leistungen und der Leistungskonkurrenz ergibt sich aus mitgliedstaatlichen Spezialgesetzen, die eine soziale Sicherung nur bei entsprechendem Sicherungsbedarf festlegen und eine mehrfache Deckung desselben und zeitgleichen Bedarfes ausschließen sollen (§ 9 SGB I, §§ 2, 9 Absatz 1, 61 Satz 1, 63b SGB XII).
  • Die Erhebung von erforderlichen Daten über die Anspruch stellende Person bei Pflegediensten oder anderen Dritten (über bestehende Vertretungsbefugnisse hinausgehend) wird durch vorhergehende Einholung der entsprechend konkreten Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung nach §§ 67a Absatz 2, 67b Absatz 2 oder 100 Absatz 1 SGB X jeweils i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a) i.V.m. Artikel 9 Absatz 2 lit. a) und h) i.V.m. Absatz 3 und 1 DSGVO rechtmäßig.
  • Die Berechtigung zur Übermittlung von Daten zu statistischen Zwecken und deren Umfang ergibt sich u.a. aus §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 121 ff. SGB XII und dem BStatG.
  • Für die Entscheidung über die finanzielle Bedürftigkeit und damit die Anspruchsberechtigung ist es zudem erforderlich entsprechende Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie ggf. unterhaltsrelevante Angaben über Verpflichtete einzufordern. Diese Berechtigung ergibt sich aus den für die Anspruchsprüfung relevanten Regelungen der §§ 19 Absatz 3, 61 i.V.m. 82 ff. SGB XII.

VII Zweck der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske dient allein zur Bearbeitung der Antragsstellung. Die eingegebenen personenbezogenen Daten werden durch die Berliner Bezirke sowie das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin im Rahmen der Erbringung der gewünschten Verwaltungsleistung (Ambulante Hilfe zur Pflege) verarbeitet.

VIII Dauer der Speicherung

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus den Eingabemasken des Basisdienstes Digitaler Antrag ist dies dann der Fall, wenn der jeweilige Antrag des Nutzers an die Fachverwaltung / Körperschaft des öffentlichen Recht weitergeleitet wurde.

Wird auf Grund der Antragstellung ein Verwaltungsvorgang eingeleitet, gelten im Rahmen der Aktenführung der zuständigen Fachverwaltung / Körperschaft des öffentlichen Rechts dessen Aufbewahrungsfristen.

IX Rechte der betroffenen Person

Sie haben gegenüber der verantwortlichen Stelle das Recht:

  • auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (dazu gehören auch Auskünfte über Zweck, Empfänger und Dauer der Speicherung) nach Art. 15 DSGVO,
  • auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO),
  • auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO,
  • auf Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 18 und 20 DSGVO) sowie
  • der Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit zu widersprechen (Art. 21 DSGVO).

Zur Wahrung aller in dieser Ziffer genannten Rechte kann sich jede betroffene Person an die verantwortlichen Stellen (siehe Ziffer II) wenden.

Zudem können Sie sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet werden – mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 77 DSGVO). Betroffene können ihre Beschwerde an die Behörde ihres Wohnsitzes, grundsätzlich aber auch an jede andere Datenschutzaufsichtsbehörde richten.