Gewerbe - Personen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung melden am Standort Ordnungsamt Mitte - Arbeitsgruppe Gewerbe

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Kontakt

  • Bezirksamt Mitte
  • Ordnungsamt Mitte - Arbeitsgruppe Gewerbe
  • Karl-Marx-Allee 31 10178 Berlin
  • Ansprechpartner

  • Arbeitsgruppe Gewerbe
  • Tel.: 030) 9018-22010
  • Fax: (030) 9018-23781

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Dienstleistungsbeschreibung

Gewerbe - Personen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung melden

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb führen, bei dem nach dem Gewerberecht bestimmte Personen auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden müssen, sind Sie verpflichtet, diese Personen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das gilt auch dann, wenn jemand erst später in den Betrieb eintritt. Bei juristischen Personen gilt diese Mitteilungspflicht für jede vertretungsberechtigte Person.

Verfahrensablauf
1. Melden Sie der zuständigen Behörde die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist. Bitte geben Sie in Ihrer Mitteilung die vollständigen Informationen an und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Die Mitteilung kann postalisch oder per E-Mail formlos erledigt werden.

2. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach.

3. Bescheid
  • Wenn die erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Zuverlässigkeitsprüfung positiv ist, erhalten Sie einen Gebührenbescheid und die Bestätigung per Post.
  • Wenn die Prüfung negativ ausgeht bzw. erforderliche Unterlagen fehlen, ergeht eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung im Bescheid der zuständigen Stelle nachlesen.

Voraussetzungen

  • Sie sind verpflichtet, Personen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung zu melden
    Verpflichtet sind Sie als:
    1. Veranstalter von Messen, Ausstellungen und Märkten
    2. Betreiber folgender Gewerbe:
    • Bewachungsgewerbe
    • Schaustellung von Personen
    • Aufsteller von Spielgeräten
    • Veranstalter für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
    • Pfandleihgewerbe
    • Versteigerergewerbe
    • Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
    • Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater
    • Immobiliardarlehensvermittler
    • Überwachungsbedürftige Gewerbe (wie Handel mit bestimmten Gebrauchtwaren, Detekteien, Vermittlung von Eheschließungen, Reisebüros, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste).
  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung von Personen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
    Die Meldung kann postalisch oder per E-Mail formlos erledigt werden.

    • Bitte geben Sie an, welche Person in welches Gewerbe eintritt.
    • Bitte machen Sie in der Meldung folgende Angaben: Vor- und Familiennamen, ggf. Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Meldeanschrift der letzten fünf Jahre (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggf. Land oder Staat)
  • Identitätsnachweis
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Bescheinigung in Steuersachen
    Unbedenklichkeitsbescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamtes.

Gebühren

50,00 bis 350,00 Euro je Aufwand

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Meldung ist am das Ordnungsamt zu richten, in dessen Bezirk sich Ihre Betriebsstätte örtlich befindet.