Feuerwerk - Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 beantragen am Standort Ordnungsamt Neukölln - Zentrale Anlauf - und Beratungsstelle

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Wichtig: Die Beantragung einer Gewerbezentralregister-Auskunft gilt ausschließlich für juristische Personen. Privatpersonen wenden sich bitte an das Bürgeramt.

Update zur Software-Umstellung bei den bezirklichen Gewerbeämtern

Nach einer Umstellung der Software zur Bearbeitung von gewerblichen Anzeigen und
Erlaubnissen kommt es aufgrund technischer Hindernisse weiterhin zu Verzögerungen in der
Bearbeitung von Vorgängen. Die zuständige Senatsverwaltung sowie das zuständige
Personal im Bezirksamt Neukölln arbeiten daran, schnellstmöglich den Normalbetrieb zu
ermöglichen.

Die telefonische Erreichbarkeit über das Bürgertelefon 030/90239-6699 und die
Bearbeitung von Meldungen, die über das Ordnungsamt Online eingehen, ist weiterhin
gesichert, jedoch können auch hier Einschränkungen in der Bearbeitung sichtbar werden.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer am Haupteingang

Öffnungszeiten

  • Montag

      Telefonische Beratung 09.00-15.00 Uhr
      Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.
  • Dienstag

      Telefonische Beratung 09.00-15.00 Uhr
      Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.
  • Mittwoch

      Telefonische Beratung 09.00-15.00 Uhr
      Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.
  • Donnerstag

      Telefonische Beratung 12.00-18.00 Uhr
      Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.
  • Freitag

      Telefonische Beratung 09.00-14.00 Uhr
      Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.

Hinweis für Terminkunden

Wichtig: Die Beantragung einer Gewerbezentralregister-Auskunft gilt ausschließlich für juristische Personen. Privatpersonen wenden sich bitte an das Bürgeramt.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • M171
S-Bahn
  • Neukölln: S41, S42
U-Bahn
  • Grenzallee: U7

Dienstleistungsbeschreibung

Feuerwerk - Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 beantragen

Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester (31.12.) und Neujahr (01.01.) abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk bzw. Silvesterfeuerwerk) erhalten.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss ein besonderer Anlass vorliegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde dann Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang Ausnahmen zugelassen werden.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Fristen:
  • in der Regel zwei Wochen vor dem Abbrandtag
  • vier Wochen vor dem Abbrandtag (bei einem Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind wie z.B. Spree, Müggelspree, Havel etc.)
Ausnahme:
  • Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk bzw. Jugendfeuerwerk) brauchen Sie ganzjährig keine Ausnahmegenehmigung.
Verbote:
  • Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen!
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
Verfahrensablauf
  1. Als verantwortliche Person beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung bei den für den Abbrandort örtlich zuständigen Ordnungsamt rechtzeitig vorher.
  2. Der Antrag kann online gestellt werden. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch und reichen Sie diese ein.
  3. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Bearbeitungsstatus informiert.
  4. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie einen Gebührenbescheid und die Ausnahmegenehmigung per Post. Wenn nicht alle Voraussetzungen bzw. erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung im Bescheid der zuständigen Stelle nachlesen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

  • Jetzt online erledigen
    Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.

Voraussetzungen

  • Als verantwortliche Person für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie wollen das Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 02.Januar bis 30. Dezember abbrennen.
  • Ein besonderer Anlass ist zwingend erforderlich. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch dann nur erteilt werden, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und einer sorgfältigen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen Dritter im Einzelfall angemessen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerks
    Online möglich und empfohlen oder schriftlich per Post
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Lageplan des Abbrennplatzes
    Maßstabsgetreue Skizze (im Maßstab 1:100) des Abbrennplatzes, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z. B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sind.
  • Ggf. weitere Nachweise, dass ein Ausnahmegrund vorliegt

Gebühren

40,00 bis 300,00 Euro, je Aufwand

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag ist bei dem für den Abbrennort örtlich zuständigen Ordnungsamt zu stellen.