Waffenrecht - Waffenschein für gefährdete Personen beantragen oder verlängern

Einen Waffenschein für gefährdete Personen benötigen Sie für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Mit dem Waffenschein wird das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen aufgrund einer persönlichen Gefährdung zwecks Selbstschutz erlaubt. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden.

Verfahrensablauf
1. Vor der Beantragung des Waffenscheins benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte (grün).
  • Sollten Sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, in der eine zum Selbstschutz geeignete Waffe eingetragen ist, beantragen Sie diese bitte zuerst (unter "Weiterführende Informationen").
  • Wenden Sie sich vor Antragstellung im Zusammenhang mit einer persönlichen Gefährdung zwecks Beratung bitte an die Waffenbehörde der Polizei Berlin unter den Telefonnummern (030) 4664-951411, -951412, -951413 oder -951414 oder per E-Mail (waffenbehoerde@polizei.berlin.de).
2. Stellen Sie anschließend einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenscheins, Verlängerung eines vorhandenen Waffenscheins vor Ablauf der Geltungsdauer oder einen Antrag auf Wiedererteilung. Das können Sie schriftlich per Post erledigen.
  • Hinweis: Wird die Verlängerung eines Waffenscheins nach Ablauf der Geltungsdauer beantragt, handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Wiederausstellung. In diesem Fall ist im Antrag die Option Wiedererteilung zu wählen.

3. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Waffenscheins
    Stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
  • Angaben zu der Ihnen (z. B. aufgrund einer Gefährdung) erteilten Waffenbesitzkarte
  • Personalausweis oder Reisepass
    als Kopie oder Foto
  • Sachkundenachweis
    Der Sachkundenachweis ist bereits bei der vorher zu beantragenden Waffenbesitzkarte einzureichen.
  • Bedürfnisnachweis
    Ein Bedürfnis liegt dann vor, wenn der Antragstellende glaubhaft machen kann, dass er objektiv, d.h. für unsere Dienststelle nachprüfbar, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Legen Sie dar, inwiefern dies für Sie zutrifft.
    • Geben Sie ggf. Vorgangsnummer oder Aktenzeichen von Anzeigen an, die Sie z. B. wegen Bedrohung Ihrer Person erstattet haben.
    • Bitte lesen Sie auch das Merkblatt „Hinweise zu Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten für gefährdete Personen“.
    • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
  • Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)

Gebühren

Der Antrag ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang. Im Falle eines ablehnenden Bescheides fallen bis zu 50 % der Gebühren an.

Waffenschein für gefährdete Personen

  • 26,00 Euro: Ausstellung im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund des gleichen Bedürfnisses wie die Waffenbesitzkarte
  • 173,00 Euro: Ausstellung im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund eines anderen Bedürfnisses als der bei der Waffenbesitzkarte
Nach Erteilung fallen für Inhaber/innen von Erlaubnissen weitere Gebühren an:
  • 185,00 Euro: für die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § nach § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG
  • 193,00 Euro: für die Wiedererteilung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG

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