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Reisegewerbe - Ausnahmen zu Verboten beantragen am Standort Ordnungsamt Mitte - Arbeitsgruppe Gewerbe
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Kontakt
- Bezirksamt Mitte
- Ordnungsamt Mitte - Arbeitsgruppe Gewerbe
- Karl-Marx-Allee 31 , 10178 Berlin
- Arbeitsgruppe Gewerbe
- Tel.: 030) 9018-22010
- Fax: (030) 9018-23781
- E-Mail: ordnungsamt-zab@ba-mitte.berlin.de
Ansprechpartner
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Alexanderplatz Bhf
- S3
- S5
- S7
- S9
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S+U Jannowitzbrücke
- S3
- S5
- S7
- S9
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S Hackescher Markt
- S3
- S5
- S7
- S9
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S Ostbahnhof
- S3
- S5
- S7
- S9
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S+U Alexanderplatz Bhf
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U-Bahn
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U Schillingstr.
- U5
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S+U Alexanderplatz Bhf
- U2
- U5
- U8
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U Strausberger Platz
- U5
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S+U Jannowitzbrücke
- U8
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U Klosterstr.
- U2
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U Schillingstr.
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Bus
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U Schillingstr.
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Alexanderstr.
- N60
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- 300
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U Strausberger Platz
- N5
- 142
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Mollstr./Otto-Braun-Str.
- 142
- 200
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U Alexanderplatz [Tram]
- N5
- N60
- N65
- RE1
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U Schillingstr.
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Tram
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Büschingstr.
- M5
- M6
- M8
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Mollstr./Otto-Braun-Str.
- M5
- M6
- M4
- M8
-
U Alexanderplatz [Tram]
- M5
- M4
- M6
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Platz der Vereinten Nationen
- M5
- M6
- M8
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S+U Alexanderplatz Bhf/Dircksenstr.
- M2
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Büschingstr.
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Regionalbahn
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S+U Alexanderplatz Bhf
- RE1
- RE8
- RB23
- RE2
- FEX
- RE7
-
S Ostbahnhof
- RE1
- RE8
- RB23
- RE2
- RE7
- FEX
-
S+U Alexanderplatz Bhf
Sonstige Hinweise zum Standort
Für Hinweise/Beschwerden zu Störungen im öffentlichen Raum nutzen Sie bitteOrdnungsamt-Online
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Reisegewerbe - Ausnahmen zu Verboten beantragen
Im Reisegewerbe sind verschiedene, in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegte Tätigkeiten verboten. Diese Verbote dienen dem Verbraucherschutz und der Vermeidung strafbarer Handlungen. Zu ihnen gehören zum Beispiel:
Wenn keine Gefährdung der Allgemeinheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Beschränkungen und Verboten zugelassen werden.
- der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren,
- das Anbieten (Feilbieten) und der Ankauf von Edelsteinen, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen (zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen) oder
- die Vermittlung von Darlehen.
Wenn keine Gefährdung der Allgemeinheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Beschränkungen und Verboten zugelassen werden.
Voraussetzungen
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Reisegewerbekarte
Sie müssen bereits im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein. -
Persönliche Zuverlässigkeit
Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten im Reisegewerbe
Formlos und schriftlich beim zuständigen Ordnungsamt -
Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Reisegewerbekarte
Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG, UG) reichen den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung sowie die Zustimmungserklärung(en) der Gesellschafter ein. -
Ggf. Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne der §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz -
Ggf. Berufshaftpflichtversicherung
Nur erforderlich für Schausteller oder nach Schaustellerart versicherungspflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe. Bestätigung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein.
Gebühren
20,00 bis 500,00 Euro, je nach Aufwand
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 2 Wochen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten im Reisegewerbe ist beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnsitzes des Antragstellers zu beantragen, wo die Reisegewerbekarte ausgestellt wurde.