Gewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Märkten beantragen am Standort Ordnungsamt - Gewerbeangelegenheiten Fröbelstraße Haus 6

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Hinweis auf Verzögerungen bei der Bearbeitung!

Aufgrund einer umfangreichen Systemumstellung kommt es leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten bei Anträgen und Gewerbemeldungen.
Bitte entschuldigen Sie die Unannehmlichkeiten.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer links neben dem Haupteingang Gebäude 6

Hinweis für Terminkunden

Die Sprechzeiten sind nur für Kunden mit einem Termin, oder nach vorheriger telefonischer Absprache.

Verkehrsanbindungen

S-Bahn
  • Prenzlauer Allee : S 41, S 42, S 8, S 85
Tram
  • Fröbelstr. : M 2

Sonstige Hinweise zum Standort

Wir bitten Sie, vorzugsweise die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (E-Mail, Telefon, AMS) zu nutzen und stehen Ihnen auf diesen Kommunikationswegen weiterhin sehr gerne zur Verfügung.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Gewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Märkten beantragen

Wenn Sie leicht verderbliche Waren, z.B. Lebensmittel, im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, aber keine Versteigerererlaubnis haben, dann beantragen Sie die Zulassung einer Ausnahme.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
    Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag beim zuständigen Ordnungsamt.
  • Personaldokumente
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Reisegewerbekarte
    Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Ordnungsamt des Bezirks, wo der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.