Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Auszahlung beantragen am Standort Amt für Soziales
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Kontakt
- Bezirksamt Pankow
- Amt für Soziales
- Fröbelstr. 17, Haus 2, 3 und 7 , 10405 Berlin
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Tel.: (030) 90295-5389
- Fax: (030) 90295-6513
Ansprechpartner
Zugang für Rollstuhlfahrer mit dem Aufzug; rechts neben dem Haupteingang (Haus 2)
Behindertenparkplatz in der Fröbelstraße.
Öffnungszeiten
-
-
Nur nach Vereinbarung (Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Teilhabe)
Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde) -
Dienstag
-
09:00-11:00 Uhr (Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Teilhabe)
Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde)
09:00 - 11.00 Uhr (Ausbildungsförderung)
Nur nach Vereinbarung (Seniorenservice) -
Mittwoch
-
Nur nach Vereinbarung
Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde) -
Donnerstag
-
09:00-11:00 Uhr (Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Teilhabe)
Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde)
15.00 - 17.00 Uhr (Ausbildungsförderung)
Nur nach Vereinbarung (Seniorenservice) -
Freitag
-
Nur nach Vereinbarung (Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Teilhabe)
Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
- Arbeitsgruppe Sozialdienst / Fachstelle soziale Wohnhilfe ab Oktober 2023: Montag und Mittwoch 9.00 - 11.00 Uhr
- Hilfe zu Pflege: Aufgrund der dringenden Bearbeitung aktueller Arbeitsrückstände bietet der Bereich Hilfe zur Pflege in der Zeit vom 09.10.2023 bis 20.10.2023 keine allgemeinen Sprechzeiten an. Lediglich Personen, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben, werden von den Kolleg:innen bedient; beachten Sie hierzu bitte die Hinweise vor Ort.
- Arbeitsgruppe Sozialdienst / Fachstelle soziale Wohnhilfe ab Oktober 2023: Montag und Mittwoch 9.00 - 11.00 Uhr
- Hilfe zu Pflege: Aufgrund der dringenden Bearbeitung aktueller Arbeitsrückstände bietet der Bereich Hilfe zur Pflege in der Zeit vom 09.10.2023 bis 20.10.2023 keine allgemeinen Sprechzeiten an. Lediglich Personen, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben, werden von den Kolleg:innen bedient; beachten Sie hierzu bitte die Hinweise vor Ort.
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S Prenzlauer Allee
- S8
- S41
- S85
- S42
-
S Greifswalder Str.
- S8
- S41
- S85
- S42
-
S Prenzlauer Allee
-
Bus
-
S Prenzlauer Allee
- 156
-
Rietzestr.
- 156
- 158
-
S Greifswalder Str.
- 158
-
Erich-Weinert-Str.
- 156
-
Schieritzstr.
- 156
- 158
-
S Prenzlauer Allee
-
Tram
-
Fröbelstr.
- M2
-
Prenzlauer Allee/Danziger Str.
- M10
- M2
-
Winsstr.
- M10
-
S Prenzlauer Allee
- M2
-
Husemannstr.
- M10
-
Fröbelstr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Auszahlung beantragen
Wenn Ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt wurden, müssen Sie einen Termin zur Auszahlung der Leistungen vereinbaren.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen folgenden notwendigen Bedarf:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen folgenden notwendigen Bedarf:
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- Erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepacket
Voraussetzungen
-
Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
- AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
- AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
- AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
- Ihnen wurden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt
Erforderliche Unterlagen
- Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Meldebestätigung
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
10 min