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Handwerk - Ausbildungsdauer verkürzen am Standort Handwerkskammer Berlin

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Öffnungszeiten

Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
10 bis 18 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 16 Uhr
Freitag
8 bis 14 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen und Anliegen zur Seite. Um die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus so weit wie möglich zu verringern, prüfen Sie bitte, ob ein persönlicher Besuch unbedingt notwendig ist. Anderenfalls nehmen Sie bitte zunächst unbedingt telefonischen Kontakt zu der entsprechenden Fachabteilung auf.

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.

Handwerk - Ausbildungsdauer verkürzen

In bestimmten Fällen ist es möglich, die Ausbildungszeit zu kürzen. In der Regel wird dies bereits vor Beginn der Ausbildung zwischen Betrieb und Auszubildendem vereinbart und durch Eintragung der Verkürzung im Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer Berlin beantragt.

Wird die Ausbildung im selben Ausbildungsberuf in einem anderen Betrieb fortgesetzt, können die bereits absolvierten betrieblichen Ausbildungszeiten in vollem Umfang für eine Verkürzung berücksichtigt werden.

Liegt keine einschlägige berufliche Vorbildung vor, kann es dennoch möglich sein, weniger als die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit vertraglich zu vereinbaren. Sind sich beide Seiten einig, dass sämtliche Ausbildungsinhalte, in kürzerer Zeit vermittelt und erlernt werden können (sowohl Theorie als auch Praxis), ist eine Verkürzung aus folgenden Gründen und um folgende Kürzungszeiten möglich:

  • mittlerer Schulabschluss: bis zu 6 Monate
  • Hochschul- bzw. Fachhochschulreife: bis zu 12 Monate
  • abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf: bis zu 12 Monate
  • Lebensalter bei Ausbildungsbeginn von mehr als 21 Jahren: bis zu 12 Monate
Entscheiden sich Betrieb und Auszubildender erst nach Beginn der Ausbildung, die Ausbildungszeit zu verkürzen, muss ein Antrag auf Verkürzung bei der Handwerkskammer Berlin eingereicht werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach erfolgter Verkürzung ein Jahr an Restausbildungszeit übrig bleiben muss.

Voraussetzungen

  • Gemeinsamer Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit
    Sowohl Ausbildungsbetrieb wie auch Auszubildender müssen der Verkürzung zustimmen.
  • geeigneter Grund
    Es muss ein geeigneter Grund für die Verkürzung vorliegen und durch einen entsprechenden Beleg nachweisbar sein.
  • ein Jahr Restausbildungszeit
    Eine Verkürzung der Ausbildungszeit darf nur eingetragen werden, wenn nach der Verkürzung noch ein Jahr an Restausbildungszeit verbleibt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit
    Bitte reichen Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der Handwerkskammer Berlin ein.
  • Nachweis für den Verkürzungsgrund (in Kopie)
    Der Nachweis für den zutreffenden Verkürzungsgrund muss in Kopie dem Antrag auf Verkürzung beigefügt werden (Schulzeugnisse etc.).

Gebühren

keine