Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Pflegefachfrau/-mann beantragen am Standort Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe)

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Kontakt

  • Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
  • Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe)
  • Turmstraße 21 10559 Berlin
  • Postanschrift
    Postfach 31 09 29 - IV A 4, 10639 Berlin
  • Tel.: (030) 90229-2144
  • Fax: (030) 90229-2094
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
  • Donnerstag

      13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Das Referat für die Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe/Landesprüfungsamt ist telefonisch zu den oben genannten Telefonsprechzeiten, elektronisch oder schriftlich zu erreichen. Eine Präsenz-Beratung ist derzeit nur nach individueller Terminvereinbarung möglich. Hierzu wenden Sie sich an den E-Mail-Kontakt: bqfg_nah@lageso.berlin.de. Unterlagen können per Post übersandt oder jederzeit in den Hausbriefkasten in der Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin, eingeworfen werden.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Haus A

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Pflegefachfrau/-mann beantragen

Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner betreuen und versorgen Menschen, die krank sind oder Pflege benötigen. Das Alter der Menschen ist dabei egal. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner legen fest, welche Pflege die Patienten brauchen. Sie betreuen und dokumentieren die Pflege und führen ärztliche Anordnungen durch.

Der Beruf Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann bei der zuständigen Stelle.

2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
  • Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann in Deutschland arbeiten.
  • Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
4. Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.

Voraussetzungen

  • Eine in der EU/EWR/Schweiz abgeschlossene Ausbildung in dem Gesundheitsfachberuf, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder eines gleichwertigen Kenntnisstands
    Die Gleichwertigkiet des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung oder einen Anpassungslehrgang nachzuweisen
  • Gesundheitliche Eignung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigung für die Ausübung des Gesundheitsfachberufes
  • Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
  • Nachweis der Zuständigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
  • Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
    (z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
  • Geburtsurkunde und ggf. Namensänderungsurkunden
  • Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
    der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Leumundszeugnis des Herkunftslandes (Certificate of good standing)
    der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
    (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung
    Ausbildungsnachweise nach derRichtlinie 2005/36/EG, die zur uneingeschränkten Berufsausübung im Ausbildungsland oder ggf. Heimatland berechtigen
    (siehe Checkliste für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Medizinalfachberufe bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat)
  • zusätzlich Konformitätsbescheinigung, wenn der Ausbildungsnachweis
    nach dem für die Anerkennung maßgeblichen Datum ausgestellt wurde und nur vorläufige und noch nicht die endgültigen Ausbildungsnachweise vorliegen oder die Berufsbezeichnung von der RL 2005/36/EG abweicht (Bestätigung der Erfüllung der Min-destanforderungen sowie Gleichstellung mit den in der RL genannten Nachweisen)
    vor dem für die Anerkennung maßgeblichen Datum ausgestellt wurde und die Erfüllung der Mindestanforderungen bestätigt wird oder eine dreijährige ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Ausfertigung der Bescheinigung bestätigt wird
  • Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
    Zertifikat vom Goetheinstitut, telc (telc Zertifikate serbischer Sprachschulen werden ab dem 01.09.2022 nicht mehr anerkannt), TestDaf oder ECL zertifizierten Sprachschule; nicht älter als 3 Jahre. Hinweis: Die vorgelegten Sprachnachweise werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft.
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Amtliche Beglaubigung von Kopien
    Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.

Gebühren

  • 115,00 Euro: für die automatische Anerkennung
  • 164,00 Euro: ohne automatische Anerkennung

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.

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