Approbation (Drittstaat) als Zahnarzt/ärztin beantragen am Standort Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)

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Kontakt

  • Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
  • Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
  • Turmstraße 21 10559 Berlin
  • Postanschrift
    Postfach 31 09 29 - IV A 2, 10639 Berlin
  • Tel.: (030) 90229-0
  • Fax: (030) 90229-2094
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
  • Donnerstag

      13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Das Referat für die Anerkennung ausländischer Gesundheitsberufe/Landesprüfungsamt ist telefonisch zu den oben genannten Telefonsprechzeiten, elektronisch oder schriftlich zu erreichen. Eine Präsenz-Beratung ist derzeit nur nach individueller Terminvereinbarung möglich. Unterlagen können per Post übersandt oder jederzeit in den Hausbriefkasten in der Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin, eingeworfen werden.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Haus A

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Approbation (Drittstaat) als Zahnarzt/ärztin beantragen

Zahnärztinnen und Zahnärzte untersuchen Patienten, erheben Befunde, diagnostizieren Zahnkrankheiten, Mundkrankheiten, Kieferkrankheiten und Anomalien der Zahnstellung. Sie legen Therapiemaßnahmen fest und führen zahnmedizinische Behandlungen und Eingriffe durch.

Der Beruf Zahnärztin oder Zahnarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
  • Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
  • In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland arbeiten.
4. Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland. Die Kenntnisprüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichem und einem praktischen Abschnitt, die nacheinander abzulegen sind.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt.

Voraussetzungen

  • Eine in einem Drittstaat abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder eines gleichwertigen Kenntnisstands
    Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung nachzuweisen
  • Gesundheitliche Eignung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des Zahnarztberufs
  • Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
  • Fachsprachentest
  • Nachweis der Zuständigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat
  • Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
    (z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/
    ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
  • Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde
    (bei Namensänderung, z.B. durch Heirat auch diese Urkunde)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
    der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
    der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
    (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (Drittstaat)
    (siehe Checkliste für Personen mit Drittstaat-Ausbildung)
  • Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
    (von telc, TestDaF oder Goethe-Institut - nicht älter als 3 Jahre)
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Fachsprachentest - Stufe C 1 (Zahnärztekammer Berlin)
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Promotionsurkunde (wenn vorhanden)
  • Amtliche Beglaubigung von Kopien
    Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.

Gebühren

430,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Approbation wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.

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