Legionellen im Trinkwasser überwachen und melden am Standort Gesundheitsamt - Hygiene- und Umweltmedizin

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Öffnungszeiten

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  • Donnerstag

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  • Freitag

      9:00 - 14:00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Robert-Lück-Str.: 170 Rathaus Steglitz: M48, M82, M85, X83, 170, 186, 188, 282, 283, 284, 285, 380 Kieler Str.: M48, M85, 186, 282
S-Bahn
  • Rathaus Steglitz: S1
U-Bahn
  • Rathaus Steglitz oder Schloßstr.: U9

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Legionellen im Trinkwasser überwachen und melden

Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen oder gewerblichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung müssen regelmäßig eine Untersuchung des Trinkwassers durchführen. Zum Beispiel betrifft das Mietshäuser und Einrichtungen mit vielen Besuchern. Gewerbliche Anlagen müssen alle drei Jahre untersucht werden. Eine gewerbliche Anlage ist zum Beispiel ein Mietshaus. Öffentliche Anlagen müssen üblicherweise jedes Jahr untersucht werden. Eine öffentliche Anlage ist zum Beispiel eine Kindertagesstätte. Eine Untersuchung muss durch eine zugelassene Untersuchungsstelle erfolgen (siehe "Weiterführende Informationen") und nach bestimmten Richtlinien durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle muss den Nachweis von Legionellen an das Gesundheitsamt melden.

Betreiberinnen oder Betreiber müssen bestimmte Maßnahmen unverzüglich durchführen wenn mehr als 100 Kolonie-bildende Einheiten Legionellen pro 100ml nachgewiesen wurden. Sie müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher schützen und informieren. Sie müssen nach den Ursachen suchen und eine Gefährdungsanalyse durchführen lassen. Diese Gefährdungsanalyse muss durch eine Fachkraft gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes erfolgen. Untersuchungsergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Das Gesundheitsamt kontrolliert die Umsetzung der Maßnahmen.

Voraussetzungen

  • Untersuchungspflichtige Personen
    Betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation,
    • die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und
    • die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und
    • die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
    Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern in jeder Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. (Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt!) Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine mit der Erzielung eines Gewinnes verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird.
  • Eine Untersuchung muss durch eine zugelassene Untersuchungsstelle (Labor) erfolgen

Erforderliche Unterlagen

  • Keine Unterlagen benötigt.

Gebühren

Die Meldung ist gebührenfrei. Die mikrobiologische Untersuchung, die Erstellung der Gefährdungsanalyse und gegebenenfalls notwendige Sanierungsmaßnahmen sind mit Kosten für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber verbunden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt in dem Bezirk in dem sich die Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet.