Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen am Standort Gesundheitsamt - Infektionsschutz, Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz
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Kontakt
- Bezirksamt Reinickendorf
- Gesundheitsamt - Infektionsschutz, Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz
- Teichstraße 65 , 13407 Berlin
- Tel.: (030) 90294-5068
- Fax: (030) 90294-5049
- E-Mail: gesundheitsaufsicht@reinickendorf.berlin.de
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Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Lübener Weg: 122 Paracelsus-Bad/Aroser Allee: 120
- S-Bahn
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- Alt-Reinickendorf: S25
- U-Bahn
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- Paracelsus-Bad: U8
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Den Bereich Gesundheitsaufsicht, Hygiene und Umweltmedizin finden Sie in Haus 1. Bitte wenden Sie sich an das Sekretariat im 2. Obergeschoss, Zimmer 205.Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
Der Beginn einer Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies betrifft üblicherweise mikrobiologische Labore. Dies muss mindestens 30 Tage vor erstmaligem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Wichtige Änderung in der Tätigkeit müssen dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden. Diese sind zum Beispiel jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume, der Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen, Art und Umfang der Tätigkeit, ebenso die Beendigung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Erlaubnis ist personenbezogen.
Voraussetzungen
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Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz
Die antragsstellende Person muss über eine Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz verfügen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Beginn von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern nach § 44
- Grundriss des Labors
- Gefährdungsbeurteilung
- Hygieneplan
- Betriebsanweisungen für den Notfall
Gebühren
- 170,00 - 1150,00 Euro: Für den Bescheid über der Aufnahme einer Tätigkeit nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- 70,00 - 140,00 Euro: Für den Bescheid über eine Änderung der Tätigkeit nach § 50 Infektionsschutzgesetz
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit geplant ist.