Aktuelle Sprache: uk
Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen am Standort Gesundheitsamt - Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheits- und Katastrophenschutz
велика карта Контакт
- Bezirksamt Lichtenberg
- Gesundheitsamt - Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheits- und Katastrophenschutz
- Alfred-Kowalke-Str. 24 , 10315 Berlin
-
Поштова адреса10360 Berlin
- Тел.: (030) 90296-7552
- Факс: (030) 90296-7553
- E-Mail: Hygiene@lichtenberg.berlin.de
- Інтернет сторінка
- Zuständigkeiten
години роботи
-
-
8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
-
Вівторок
-
8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
-
середа
-
8:00-13:00 Uhr
-
Четвер
-
8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
-
п'ятниця
-
8:00-13:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S Friedrichsfelde Ost
- S5
- S7
- S75
-
S Friedrichsfelde Ost
-
U-Bahn
-
Bus
-
Alt-Friedrichsfelde 60
- 108
- 194
- N5
-
Alt-Friedrichsfelde 60
-
Tram
варіанти оплати
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
Der Beginn einer Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies betrifft üblicherweise mikrobiologische Labore. Dies muss mindestens 30 Tage vor erstmaligem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Wichtige Änderung in der Tätigkeit müssen dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden. Diese sind zum Beispiel jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume, der Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen, Art und Umfang der Tätigkeit, ebenso die Beendigung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Erlaubnis ist personenbezogen.
Передумови
-
Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz
Die antragsstellende Person muss über eine Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz verfügen.
Необхідні документи
- Antrag auf Beginn von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern nach § 44
- Grundriss des Labors
- Gefährdungsbeurteilung
- Hygieneplan
- Betriebsanweisungen für den Notfall
збори
- 170,00 - 1150,00 Euro: Für den Bescheid über der Aufnahme einer Tätigkeit nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- 70,00 - 140,00 Euro: Für den Bescheid über eine Änderung der Tätigkeit nach § 50 Infektionsschutzgesetz
Правові основи
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit geplant ist.