Schädlingsbefall melden am Standort Gesundheitsamt - Hygiene- und Umweltmedizin

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Öffnungszeiten

  • Montag

      9:00 - 15:00 Uhr
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      9:00 - 15:00 Uhr
  • Mittwoch

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  • Donnerstag

      9:00 - 15:00 Uhr
  • Freitag

      9:00 - 14:00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Robert-Lück-Str.: 170 Rathaus Steglitz: M48, M82, M85, X83, 170, 186, 188, 282, 283, 284, 285, 380 Kieler Str.: M48, M85, 186, 282
S-Bahn
  • Rathaus Steglitz: S1
U-Bahn
  • Rathaus Steglitz oder Schloßstr.: U9

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Schädlingsbefall melden

Ein Befall mit bestimmten Schädlingen, insbesondere Ratten, muss an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Üblicherweise sind hierzu Hausverwaltungen, Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie Mieterinnen und Mieter verpflichtet. Ebenso muss der Befall einer Gemeinschaftseinrichtung durch Schaben, Pharaoameisen oder eine Vielzahl an Fliegen an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Bei einem Befall wird eine Bekämpfung durchgeführt. Auf privatem Grund muss im Regelfall die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer eine Schädlingsbekämpfung beauftragen. Auf öffentlichem Grund übernimmt das Bezirksamt die Bekämpfung. Das Ergebnis der Bekämpfung, inklusive der verwendeten Bekämpfungsmittel, muss schriftlich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies erfolgt üblicherweise durch die Fachkraft.

Einen Schädlingsbefall können Sie per Brief, E-Mail oder telefonisch anzeigen (melden). Relevant sind insbesondere die folgenden Angaben: Ort der Sichtung, Eigentümer des Grundstücks, Kontaktdaten der meldenden Person, photographische Dokumentation. Sie können einen Vordruck zur Meldung verwenden.

Ein Befall mit anderen Schädlingen wie z.B. Wespen, Mücken, Käfern oder Mäusen muss nicht gemeldet werden.

Voraussetzungen

  • keine

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Gebühren

Die Meldung ist gebührenfrei. Die pflichtige Person im Sinne der Schädlingsverordnung hat die Kosten für die Bekämpfung zu tragen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Schädlingsbefall aufgetreten ist