Hygieneüberwachung in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen am Standort Gesundheitsamt – Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz

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Kontakt

  • Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
  • Gesundheitsamt – Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz
  • Urbanstr. 24 10967 Berlin
  • Tel.: (030) 90298-8328
  • Fax: (030) 90298-8365
  • Homepage
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang mit Rollstuhl über den Seiteneingang zum Flachbau
Zugang mit Kinderwagen über den Nebeneingang (Rampe)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Sie erreichen uns:

Montag bis Donnerstag

9:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Freitag

9:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Weitere Informationen zu diesem Auftritt

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Urbanstr./Körtestr.: M41
U-Bahn
  • U Südstern: U7

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Hygieneüberwachung in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen

Das Gesundheitsamt überwacht Einrichtungen, in denen Hygiene eine wichtige Rolle spielt. Das sind zum Beispiel medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Entbindungseinrichtungen oder gewerbliche Einrichtungen wie Piercing- und Tattoo Studios oder Gemeinschaftseinrichtungen wie Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen für Asylsuchende, Kinderheime, oder Kinderbetreuungsstätten. Das Ziel der Begehungen ist, die Einhaltung der Hygienestandards zu überprüfen und die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Nicht vom Gesundheitsamt überwacht wird die Verarbeitung von Lebensmitteln, zum Beispiel Küchen in Kindereinrichtungen. Hierfür ist die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständig.

Eine Hygieneüberwachung kann bedeuten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes angemeldet oder unangemeldet eine Einrichtung begehen. Üblicherweise fordert das Gesundheitsamt Einsicht in hygienerelevante Dokumente, begeht die Räumlichkeiten und lässt sich Arbeitsabläufe demonstrieren. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte zu geben, Einsicht in Dokumente zu gewähren und den Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen. Im Regelfall erhalten die Einrichtungen einen Begehungsbericht. In diesem werden gegebenenfalls Maßnahmen angeordnet.

Einrichtungen können sich auf eine Begehung vorbereiten, indem sie die hygienischen Bestimmungen lesen und umsetzen. Hygienische Bestimmungen können Gesetzestexte und Richtlinien sein. Die meisten Einrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen. Im Internet stehen Rahmenhygienepläne des Länderarbeitskreises zur Verfügung (siehe "Weiterführende Informationen").

Voraussetzungen

  • Keine

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt in dem Bezirk, in dem sich die Einrichtung befindet.

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