Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen am Standort Jugendamt - Regionaler Sozialer Dienst 1 (Goldbeckweg 25)
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Kontakt
- Bezirksamt Spandau
- Jugendamt - Regionaler Sozialer Dienst 1 (Goldbeckweg 25)
- Goldbeckweg 25 , 13599 Berlin
- Tel.: (0 30) 9 02 79 86 12
- Fax: (0 30) 9 02 79 86 20
- E-Mail: jug-rsd1@ba-spandau.berlin.de
Öffnungszeiten
-
-
09:00-12:00 Uhr
-
Donnerstag
-
16:00-18:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S Stresow
- S3
- S9
-
S Stresow
-
U-Bahn
-
U Haselhorst
- U7
-
U Zitadelle
- U7
-
U Paulsternstr.
- U7
-
U Altstadt Spandau
- U7
-
U Haselhorst
-
Bus
-
Grützmacherpark
- M36
-
Stadion Haselhorst
- M36
-
Kleine Eiswerderstr.
- M36
-
Lüdenscheider Weg
- 139
- N39
-
Siedlung Haselhorst
- 133
- N33
- X33
-
Burscheider Weg
- 139
- N39
-
U Haselhorst
- N7
- X33
- 133
- N33
- M36
-
Haselhorster Damm/Gartenfelder Str.
- 133
- 139
- N33
- N39
- X33
-
Kolonie Haselbusch
- 139
- N39
-
Motorradwerk
- N7
- X33
-
Grützmacherpark
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung zum Schutz vor akuten Gefahren für Kinder und Jugendliche. Sie darf ausschließlich durch Jugendämter und den Berliner Notdienst Kinderschutz durchgeführt werden, wenn die Gefährdung nicht anders abzuwenden ist.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen benötigt.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-